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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: V B 231/07
Rechtsgebiete: FGO, UStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
UStG § 9 | |
UStG § 15 Abs. 1 | |
UStG § 15 Abs. 2 | |
UStG § 27 Abs. 2 |
Gründe:
Die auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) meint, von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, inwieweit sie Vorsteuerbeträge aus Leistungsbezügen abziehen dürfe, weil ihre unternehmerische Tätigkeit bereits mit den Vorbereitungshandlungen begonnen habe. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Frage, wann mit der Errichtung des Gebäudes i.S. des § 27 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) begonnen worden sei. Beide Fragen berühren nicht das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts (BFH-Beschluss vom 7. August 2002 I B 151/01, BFH/NV 2003, 60, mit Nachweisen). Das aber ist Voraussetzung für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Bedeutung der Sache darf sich nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen (BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2002 V B 158/01, BFH/NV 2002, 1350; vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69). Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ist aber auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen (BFH-Beschluss vom 7. September 2006 IV B 13/06, BFH/NV 2007, 27, m.w.N.). An all dem fehlt es vorliegend.
2. Soweit die Klägerin rügt, dass das Finanzgericht (FG) die Bestimmungen in § 15 Abs. 1 und 2, § 9, § 27 Abs. 2 UStG unzutreffend auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet habe, rügt sie Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts, die nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Die abstrakten Rechtsfragen, ob Vorsteuerbeträge auch aus Leistungsbezügen vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit geltend gemacht werden können und wann mit der Errichtung eines Gebäudes i.S. des § 27 Abs. 2 UStG begonnen worden ist, sind geklärt (vgl. zum Beginn der Unternehmereigenschaft: Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 336; vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98, Breitsohl, UR 2000, 329; BFH-Urteil vom 8. März 2001 V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl II 2003, 430; zum Beginn der Gebäudeerrichtung: BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 V R 32/02, BFHE 203, 200, BStBl II 2004, 28).
3. Die Klägerin rügt auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ohne Erfolg. Zwar hat das FG bei der Feststellung, es sei nichts dafür vorgetragen, dass mit den Bauarbeiten vor dem 11. November 1993 begonnen worden sei, übersehen, dass die Klägerin bereits in der Klagebegründung vorgetragen hatte, wesentliche Leistungen zur Entkernung des Hauptgebäudes seien bereits im August 1993 begonnen worden und hierfür B als Zeugen angeboten hatte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2007 hat die Klägerin aber keinen Beweisantrag gestellt.
Bei der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung der Sachaufklärungspflicht handelt es sich um einen verzichtbaren Verfahrensmangel (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), bei dem das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren geht, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge. Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann, so muss der Kläger vortragen, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt habe oder aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen sei (BFH-Beschlüsse vom 25. November 1992 II B 169/91, BFH/NV 1993, 258; vom 17. März 2000 VII B 1/00, BFH/NV 2000, 1125; vom 4. August 2006 V B 98/04). Auch hieran fehlt es.
Ende der Entscheidung
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