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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.02.2007
Aktenzeichen: V B 234/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 128 Abs. 2
FGO § 133a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schreiben vom 8. November 2005 für eines von damals 28 Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003 zu bewilligen. Das Finanzamt (FA) hatte die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2002 wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung geschätzt. Eine Umsatzsteuererklärung für 2002 wurde auch im PKH-Verfahren nicht abgegeben. Für 2003 hatte das FA die Umsatzsteuer abweichend von der Umsatzsteuererklärung festgesetzt, weil der Antragsteller die Fragen des FA zu Zweifeln an den erklärten Umsätzen und offensichtlichen Abweichungen von dem FA vorliegenden Unterlagen nicht beantwortet hat. Die Aufklärung erfolgte auch nicht im PKH-Verfahren.

Das FG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, solange der Antragsteller die notwendigen Unterlagen nicht vorlege bzw. die erforderlichen Auskünfte nicht erteile, und wies auf die Unanfechtbarkeit seines Beschlusses hin.

Gleichwohl erhob der Antragsteller hiergegen "sofortige Beschwerde sui generis", Rüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (Anhörungsrüge) sowie "Gegenvorstellung". Das FG wies die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge jeweils mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 zurück, half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vor.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. Beschlüsse im Verfahren der PKH können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Der Senat teilt die --unsubstantiierten-- verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers gegen den Ausschluss der Beschwerde nach § 128 Abs. 2 FGO nicht, wobei der Antragsteller selbst davon ausgeht, dass keine zwingenden verfassungsrechtlichen Gründe für die Einführung einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines PKH-Antrags bestehen. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistet keinen Instanzenzug (zu § 128 Abs. 2 FGO vgl. z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1978 2 BvR 149/78).

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