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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: V B 241/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56 Abs. 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 1
FGO § 56 Abs. 2 Satz 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bot ihren Kunden an, für sie bei einer Schweizer Großbank ein Depot für Investmentfonds einzurichten und zu verwalten. Die Klägerin erhielt von ihren Kunden, die sie mit der Verwaltung des Vermögens beauftragt hatten, eine Anlage- und eine Verwaltungsgebühr.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden vom 10. August 2001 für die Streitjahre 1996 bis 1998 auch die bisher als steuerfrei angesehene Tätigkeit, die mit der Anlagegebühr abgegolten wurde, als steuerpflichtige Umsätze.

Einspruch und Klage gegen die erwähnten Steuerfestsetzungen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Beurteilung des FA. Die Klägerin erhielt die Anlagegebühr nach der Begründung des FG, weil sie für die Anleger Informationen beschaffte und die Vermögensanlagen für sie überwachte.

Gegen das ihrer Prozessbevollmächtigten am 30. Oktober 2002 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 26. November 2002 Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ging nach Ablauf der Zweimonatsfrist am 30. Dezember 2002 erst am 21. Januar 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein, nachdem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin von der Geschäftsstelle des erkennenden Senats auf den Ablauf der Begründungsfrist hingewiesen worden war. Der Beschwerdeschriftsatz trägt das Datum des 17. Dezember 2002.

In dem zugleich am 21. Januar 2003 eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird lediglich ausgeführt, der Schriftsatz mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 17. Dezember 2002 sei durch ein Büroversehen nicht zum Versand gekommen.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil die Klägerin die Beschwerdebegründungsfrist versäumt hat.

a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin nicht erfüllt. Sie hat die Beschwerde nicht bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 30. Dezember 2002, sondern erst in dem am 21. Januar 2003 eingegangenen Schriftsatz begründet.

b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist ist der Klägerin nicht zu gewähren. Nach § 56 Abs. 1 FGO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO).

Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 Satz 2 FGO).

aa) Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis des Antrags auf Fristverlängerung für die Revisionsbegründung setzt u.a. voraus, dass die hierfür erheblichen Tatsachen gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden. Daran fehlt es, wenn die Fristversäumnis mit einem Büroversehen begründet wird und der Vortrag keine Ausführungen dazu enthält, wie die Fristenkontrolle durch organisatorische Maßnahmen überwacht wurde, wer für den rechtzeitigen Versand des Fristverlängerungsantrags verantwortlich war und warum diese Person kein Verschulden trifft (BFH-Beschluss vom 15. Mai 2002 X R 71/01, BFH/NV 2002, 1320).

bb) Zur Begründung, dass die Frist nicht schuldhaft durch fehlerhafte Organisation der Überwachung von Fristen versäumt worden ist, muss insbesondere vorgetragen werden, dass die Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes in einem Postausgangsbuch eingetragen worden und die Frist darin gelöscht worden ist. Zur Glaubhaftmachung ist außerdem die Vorlage dieser Urkunden als präsente Beweismittel notwendig (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 14. Mai 2002 IX R 31/00, BFHE 198, 319, BStBl II 2002, 712; vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266; vom 13. Oktober 1993 X R 112/92, BFH/NV 1994, 328).

cc) Im Streitfall entspricht weder die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags den Anforderungen noch ist eine Glaubhaftmachung vorhanden. Die nachträglich in dem Schriftsatz vom 17. Februar 2003 erstmals geschilderten Kontrollmaßnahmen (nach dem sog. "Vier-Augen-Prinzip") sind nicht zu berücksichtigen, denn die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, müssen innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen vollständig und schlüssig mitgeteilt werden, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. Juni 2002 IV R 40/01, BFH/NV 2002, 1597; BFH-Beschluss vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, m.w.N.).

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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