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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: V B 247/07
Rechtsgebiete: UStG, FGO, BGB


Vorschriften:

UStG 1993 § 24 Abs. 4
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 705
BGB § 706
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Er hatte gemäß § 24 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1993 zur Regelbesteuerung optiert und versteuerte seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten.

Im Jahre 1997 schloss er mit den Inhabern eines landwirtschaftlichen Gutes einen auf fünf Jahre befristeten "Bewirtschaftungsvertrag", wonach ihm das Recht überlassen wurde, bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen gegen Überlassung der Hälfte der Ernte zu bewirtschaften. Nach dem vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen § 2 der Vereinbarung sollten "durch die Zusammenarbeit beider Betriebe" Kosten gespart werden.

Nachdem es im Folgejahr zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragspartnern gekommen war, schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich die Gutsinhaber verpflichteten, für die Zustimmung zur sofortigen Aufhebung des Vertrages an den Kläger . DM zu zahlen sowie weitere . DM für die bereits erfolgte Düngung der Felder. Im Streitjahr 1998 wurde ein Teilbetrag von . DM und im Jahre 2000 der Restbetrag von . DM gezahlt.

Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zunächst nur den in 1998 erhaltenen Teilbetrag von . DM als steuerbar erfasst hatte, besteuerte es im Rahmen des Einspruchsverfahrens die gesamte Abfindung von . DM für den Zeitraum 1998 in Höhe des Nettobetrages.

Die hiergegen erhobene Klage, mit der der Kläger die Herabsetzung der Umsatzsteuer um die Entgelte aus den Abfindungszahlungen (mit Ausnahme der für die Düngung erhaltenen . DM) begehrte, wies das FG ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, diese Zahlung sei nicht im Rahmen der Auflösung einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgt, da eine derartige Gesellschaft nicht bestehe. Gegen eine Gesellschaftsgründung spreche bereits die gewählte Bezeichnung des Vertrages als "Bewirtschaftungsvertrag". Auch seien die Aufwendungen nicht gemeinsam von der Gesellschaft getragen worden, sondern unter den Beteiligten derart aufgeteilt worden, dass die grundstücksbezogenen Aufwendungen von den Gutsbesitzern und die bewirtschaftungsbezogenen Aufwendungen vom Kläger zu tragen gewesen seien. Im Übrigen sei kein gemeinsames Gesamthandsvermögen gebildet worden und die Gesellschaft sei nicht nach außen als solche aufgetreten. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (z.B. Senatsbeschluss vom 28. August 2008 V B 72/07, BFH/NV 2008, 1898), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist.

2.

Der Kläger hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bezeichnet, wenn er geklärt haben will, ob "der Abschluss eines in der Landwirtschaft üblichen Bewirtschaftungsvertrages --wie der Vorliegende-- zur Gründung einer GbR führt". Denn ob zwei Parteien im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages nach §§ 705, 706 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein gemeinsames Unternehmen gegründet haben oder ob zwei Unternehmer lediglich im Rahmen eines schuldrechtlichen Pacht- oder Bewirtschaftungsvertrages einen Leistungsaustausch vereinbart haben, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab (zur Gründung einer landwirtschaftlichen GbR vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. August 1973 IV R 21/72, BFHE 110, 132, BStBl II 1973, 844).

Mit der Rüge, das FG habe eindeutige Indizien für das Vorliegen einer Gesellschaft verkannt, wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht dargelegt, sondern lediglich die unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall gerügt, die die Revision nicht eröffnet (z.B. BFH-Beschluss vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Im Übrigen spricht schon § 2 des Bewirtschaftungsvertrages, wonach Zweck des Vertrages war, die Zusammenarbeit "beider Betriebe" zu fördern, gegen eine gemeinschaftliche Gesellschaftsgründung.



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