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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.03.1999
Aktenzeichen: V B 25/98
Rechtsgebiete: EStG, UStG 1980, FGO


Vorschriften:

EStG § 12 Nr. 1
EStG § 4 Abs. 4
UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c
UStG 1980 § 12 Nr. 1 Satz 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. In der Sache ist streitig, ob die Kosten eines von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) veranstalteten Sommerfestes Aufwendungen für die Lebensführung i.S. des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind und ob die Klägerin deshalb einen Eigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1980 in der Fassung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2408, BStBl I 1989, 505) versteuern muß. Das Finanzgericht (FG) hat dies bejaht und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Grundsätze, nach denen zu beurteilen ist, ob die von einem Unternehmen getragenen Kosten einer Veranstaltung deshalb nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, weil die Veranstaltung (auch) der Feier des Geburtstags des Firmeninhabers, Firmengründers oder Gesellschafters diente, waren Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 27. Februar 1997 IV R 60/96, BFH/NV 1997, 560, m.w.N.) und liegen auch der Vorentscheidung zugrunde. Ob die Kosten im Einzelfall durch den Betrieb veranlaßt (§ 4 Abs. 4 EStG) oder Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG) sind, ist im wesentlichen eine Tatfrage, die das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). In der Beschwerdeschrift werden insoweit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufgeworfen, sondern im wesentlichen geltend gemacht, daß das FG besondere Umstände des Einzelfalls (insbesondere den zeitlichen Zusammenhang zwischen Sommerfest und Geburtstag und die Presseberichte über die Feier) unzutreffend bewertet habe.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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