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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2003
Aktenzeichen: V B 254/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist Vorerbin nach dem während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verstorbenen Steuerpflichtigen.

Dieser war selbständiger Vermessungsingenieur. Er hat seine berufliche Tätigkeit überwiegend in den Küstengewässern an der Nordsee ausgeübt. Für diese Tätigkeit nutzte er ein Boot, das er ohne die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erworben hatte und für das auch keine Reparaturen angefallen sind. Für die private Nutzung des Bootes erklärte der Steuerpflichtige einen steuerpflichtigen Eigenverbrauch.

Im Streitjahr 1990 veräußerte der Steuerpflichtige das Boot für 70 000 DM ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer. Den Verkaufserlös berücksichtigte er in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 nicht.

Im Anschluss an eine Außenprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) den Verkauf des Bootes bei der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1990 als steuerpflichtig.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gegen den Steuerbescheid unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31. Januar 2002 V R 61/96 (BFHE 197, 372, Nachfolgeentscheidung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften --EuGH-- vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi--, Slg. 2001, I-1831, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2001, 149, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2001, 223 mit Anm. Dziadkowski) statt. Es ging davon aus, dass der Steuerpflichtige das Boot vor der Veräußerung seinem Unternehmen (nicht steuerbar) entnommen habe. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich das FA mit der vorliegenden Beschwerde. Es meint, die Vorentscheidung weiche von dem BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 66/00 (BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815) ab. Dort habe der BFH unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung entschieden, dass sich die Entnahme als tatsächlicher Vorgang grundsätzlich nicht rückbeziehen lasse, so dass eine rückwirkende Entnahme nach Veräußerung des Wirtschaftsguts nicht zulässig sei.

Die Klägerin hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Die Nichtzulassung der Revision kann gemäß § 116 Abs. 1 FGO mit der Beschwerde geltend gemacht werden. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Revision ist zwar zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn die Vorentscheidung von einer Entscheidung des BFH abweicht. Die vom FA gerügte Abweichung besteht aber nicht.

Die Vorentscheidung geht nicht von einer Rückwirkung der Entnahme aus. Nach ihr darf die Entnahme eines Bootes, das beim Erwerb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hatte und das der Steuerpflichtige vor der Veräußerung seinem Unternehmen entnimmt, nach Art. 5 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (heute: § 3 Abs. 1 b Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes) nicht besteuert werden. Das FG hat --ebenso wie der BFH in der Rechtssache Bakcsi-- keine rückwirkende Entnahme angenommen; vielmehr aus den besonderen Umständen des Einzelfalls (für die Zeit vor Ergehen des EuGH-Urteils in Slg. 2001, I-1831) geschlossen, dass der Steuerpflichtige das Boot vor der Veräußerung seinem Unternehmen entnommen hat. Demgegenüber hat der BFH in dem Urteil in BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815 entschieden, dass ein bilanziertes Grundstück nach der Veräußerung dann nicht mehr rückwirkend zum vorletzten Bilanzstichtag durch Entnahme ausgebucht werden kann, wenn diese Bilanz erst nach der Veräußerung des Grundstücks aufgestellt wird. Hierum geht es im Streitfall nicht. Die behauptete Abweichung liegt deshalb nicht vor.

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