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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: V B 256/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a
FGO § 135 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Am 12. Dezember 2002 ging unter dem Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft Dr.B Steuerberatungsgesellschaft mbH der Schriftsatz vom 10. Dezember 2002 ein, mit dem im Namen des Klägers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) Beschwerde "gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 30.10.2002, zugestellt am 12.11.2002" betreffend Umsatzsteuer 1993 erhoben und als dessen Unterzeichner Steuerberater C, der Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft, bezeichnet wurde. Ebenfalls per Telefax vom 12. Dezember 2002 wurde die Prozessvollmacht des Beschwerdeführers für die Steuerberatungsgesellschaft vom 11. Dezember 2002 übermittelt. Auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Schriftsatz vom 12. Februar 2003 sowie mehrere Anträge auf Fristverlängerung wurden unter dem Briefkopf der Steuerberatungsgesellschaft angeblich von Steuerberater C unterschrieben und per Fax übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2003 übersandte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit der Erläuterung, nach Aktenlage sei bei der Steuerberatungsgesellschaft außer Herrn C kein weiterer Steuerberater tätig, den Aktenvermerk vom 29. Juli 2003 mit der schriftlichen Erklärung des Steuerberaters C, er habe die den Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1993 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht unterschrieben. Ergänzend führte das FA aus, Herr C habe erklärt, dass ihn eingehende Post in dieser Streitsache in der GmbH nicht erreiche.

In einem persönlich an Herrn C unter der Adresse der Steuerberatungsgesellschaft gerichteten Schreiben bat die Geschäftsstelle des erkennenden Senats um die Übersendung der Originale der bisher beim BFH nur als Fax vorliegenden Schreiben, insbesondere der Nichtzulassungsbeschwerde sowie deren Begründung. Diese Aufforderung blieb ebenso wie die Erinnerung vom 25. August 2003 ohne Erfolg. Stattdessen ging am 28. August 2003 eine weitere Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen neuen Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf die beigefügte, im Original vorgelegte Prozessvollmacht des Beschwerdeführers ein. Dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers wurde eine Abschrift des Schreibens des FA sowie der Erklärung vom 29. Juli 2003 des Steuerberaters C übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich hierzu nicht geäußert.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) muss sich vor dem BFH jeder Beteiligte --ausgenommen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden-- durch eine Person i.S. des § 3 Nr. 1 bis 3 des Steuerberatungsgesetzes (bestimmte rechts- und wirtschaftsberatende Berufe bzw. entsprechende Berufsgesellschaften) vertreten lassen. Dieses Erfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde. Darauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Das Erfordernis, sich durch einen Angehörigen der genannten Berufsgruppen vertreten zu lassen, ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Fehlt sie, ist die betreffende Prozesshandlung, insbesondere die Einlegung eines Rechtsmittels, wegen fehlender Postulationsfähigkeit unwirksam (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1998 III B 24/98, BFH/NV 1999, 634, m.w.N.).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht ordnungsgemäß erhoben worden, denn sie ist nicht von dem als Unterzeichner bezeichneten Steuerberater C unterschrieben worden.

Ohne Bedeutung für die Wirksamkeit dieser Prozesshandlung ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Vollmacht einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Eine mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksame Prozesshandlung kann zwar durch einen zugelassenen Vertreter wiederholt werden; dies hat jedoch nur Wirkung für die Zukunft; Gleiches gilt für eine nachträgliche Genehmigung der Prozesshandlung durch einen zugelassenen Vertreter (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1999, 634, m.w.N.). Auch sofern deshalb von einer stillschweigend zum Ausdruck gebrachten Genehmigung der ursprünglich eingelegten Beschwerde ausgegangen werden kann, lag diese jedenfalls außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Nach dieser Vorschrift fallen die Kosten demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Da der Beschwerdeführer die in seinem Namen eingelegte Beschwerde durch Fortführung des Verfahrens stillschweigend genehmigt hat, waren ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

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