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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.11.2005
Aktenzeichen: V B 26/04
Rechtsgebiete: UStG, FGO
Vorschriften:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1999 ein Fitness-Studio. Sie bot ihren Kunden die Nutzung der Fitnessgeräte, die Teilnahme an Fitnesskursen und die Nutzung einer Sauna an. Der sog. "F + K" (Fitness und Kurse)-Bereich und der Saunabereich befanden sich in unterschiedlichen Etagen und hatten jeweils eigene Umkleideräume. Der Saunabereich war sowohl von der Straße aus über einen separaten Hauseingang als auch vom allgemeinen Empfangsbereich aus durch einen im Gebäude liegenden Gang erreichbar. Besondere Sperrvorrichtungen zwischen beiden Bereichen existierten nicht.
Die Kunden konnten wählen, ob sie nur einen Zugang für den "F+K"-Bereich oder für den Saunabereich oder eine kombinierte Zugangsberechtigung für beide Bereiche erwerben wollten. Fast alle entschieden sich für Kombinationsverträge.
In den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das Streitjahr trennte die Klägerin zwischen der Gestattung der Nutzung der Sauna und den übrigen Leistungen und erklärte die so ermittelten Saunaumsätze unter Berufung auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 9 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) mit dem ermäßigten Steuersatz.
Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Klägerin aufgrund der Kombinationsverträge einheitliche Leistungen erbracht habe, und besteuerte diese mit dem Regelsteuersatz.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) meinte, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege in Fällen der streitigen Art eine einheitliche Leistung vor, die mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sei. Dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24. September 2002 2 K 2626/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2003, 652), das bei einem Kombinationsvertrag ein Bündel von unabhängigen Leistungen angenommen habe, sei nicht zu folgen.
Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Sie meint unter anderem, der BFH habe im Falle des Urteils vom 8. September 1994 V R 88/92 (BFHE 175, 471, BStBl II 1994, 959) eine einheitliche Leistung angenommen, da die Möglichkeit, auch nur einzelne Bereiche zu buchen, mit entsprechender Nutzungskontrolle gefehlt habe. Hierauf habe der BFH in einem Urteil vom "28.02.1999" (gemeint wohl: Urteil vom 28. Januar 1999 V R 88/98, BFH/NV 1999, 992) und in seinem Urteil vom 28. September 2000 V R 14, 15/99, (BFH/NV 2001, 131) Bezug genommen, ohne auf die Unterschiede der Sachverhalte einzugehen. Die gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz (in EFG 2003, 652) zugelassene Revision unterstreiche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Klägerin beantragt, die Revision gegen die Vorentscheidung zuzulassen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.
Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt nur wegen einer in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfrage in Betracht, die klärungsbedürftig ist und im Revisionsverfahren geklärt werden kann.
Die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Saunaleistungen in einem Fitnessbetrieb aufgrund eines Kombinationsvertrags eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung ist, ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil in der Gestattung der Nutzung der Sauna selbst bei Vorliegen mehrerer Umsätze keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG begünstigte Verabreichung eines Heilbads zu sehen ist. Der BFH hat deshalb das von der Klägerin angeführte Urteil des FG Rheinland-Pfalz (in EFG 2003, 652) aufgehoben (BFH-Urteil vom 12. Mai 2005 V R 54/02, BFHE 209, 171).
Im Übrigen war bereits bei Einlegung der vorliegenden Beschwerde geklärt, dass ein Betreiber eines Fitness-Centers, der seinen Mitgliedern neben einer Sauna noch weitere nicht von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfasste Einrichtungen und Leistungen gegen ein Pauschalentgelt unabhängig von der wirklichen Inanspruchnahme verabreicht, keine steuerbegünstigten Leistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erbringt (BFH-Beschluss vom 22. November 2000 V B 115/00, BFH/NV 2001, 655). Hieran ändert auch das mittlerweile aufgehobene Urteil des FG Rheinland-Pfalz nichts.
Ende der Entscheidung
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