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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: V B 260/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 79b
FGO § 79b Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat wegen Umsatzsteuer 1993 bis 1996 geklagt. Sie war bereits vor dem Finanzgericht (FG) durch ihre heutigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das FG hat die Klägerin mit Verfügung vom 26. September 2002 aufgefordert, zu einem Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Stellung zu nehmen und die dort genannten Unterlagen "ggf. vorzulegen"; es hat der Klägerin hierzu gemäß § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist bis zum 15. November 2002 gesetzt. Es hat dann aber den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 31. Oktober 2002 festgesetzt und aufgrund dieser Verhandlung die Klage abgewiesen, ohne die der Klägerin nach § 79b FGO gesetzte Frist abzuwarten. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Verletzung rechtlichen Gehörs.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 119 Nr. 3 FGO) kann zwar vorliegen, wenn das Gericht durch Urteil entscheidet, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist (Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 19. März 2002 IX R 100/00, BFH/NV 2002, 945; Beschluss vom 4. April 2003 V B 242/02, BFH/NV 2003, 940). Bei dem Recht auf Gehör handelt es sich aber um ein verzichtbares Verfahrensrecht, das, falls der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertreten ist, nur geltend gemacht werden kann, wenn seine Verletzung bis zum Ende der mündlichen Verhandlung gerügt wird (BFH-Beschluss vom 16. August 2002 VII B 211/01, BFH/NV 2003, 86). Hieran fehlt es im Streitfall.

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