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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: V B 264/07
Rechtsgebiete: AO, UStG, RL 77/388/EWG, FGO
Vorschriften:
AO § 67a | |
UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b | |
RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1.
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) als klärungsbedürftig angesehene Frage, welche Anforderungen an eine nach § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie sportliche Veranstaltung zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2007 V R 69/06, BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322; vom 9. August 2007 V R 27/04, BFHE 217, 314, BFH/NV 2007, 2213; vom 27. April 2006 V R 53/04, BFHE 213, 256, BStBl II 2007, 16; vom 25. Juli 1996 V R 7/95, BFHE 181, 222, BStBl II 1997, 154).
Unter "sportlicher Veranstaltung" in diesem Sinne ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder bloß eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Die Vermietung von Sportstätten auf kurze Dauer schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Zwar setzt die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsbestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) ersichtlich nicht um, sondern knüpft an die Verwendung des Begriffs "sportliche Veranstaltung" als sog. Zweckbetrieb in § 67a der Abgabenordnung an. Die Regelung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist auch nicht weiter auslegbar als nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BFH-Urteile in BFHE 219, 287, BFH/NV 2008, 322, und in BFHE 217, 314, BFH/NV 2007, 2213). Entgegen der Auffassung des FA gelten diese Grundsätze auch für den Streitfall. Ob sich die Tätigkeit eines Schützenvereins von der Überlassung eines Flugzeugs oder eines Golfplatzes unterscheidet, ist insoweit unerheblich. Die Auslegung des Begriffs der sportlichen Veranstaltung gilt für alle Sportvereine; eine gesonderte Entscheidung für die unterschiedlichen Arten von Sportvereinen ist nicht erforderlich.
2.
Allerdings macht das FA zu Recht geltend, dass das Finanzgericht (FG) die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung unzutreffend auf den Sachverhalt angewandt hat. Das FG stellt unter 2.1. der Entscheidungsgründe ohne Begründung fest, dass keine sportliche Veranstaltung vorliege und gibt im Anschluss daran die Anforderungen an eine sportliche Veranstaltung im Wesentlichen zutreffend wieder. Unter 2.2. erläutert das FG, dass der Kläger über die bloße Überlassung des Schießplatzes hinaus diverse Dienstleistungen ausgeführt habe. Gerade das Vorliegen dieser über die Platzüberlassung hinausgehenden Dienstleistungen hätten aber möglicherweise zur Annahme einer sportlichen Veranstaltung führen müssen. Das FA rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts durch das FG oder eine unzutreffende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze auf den konkreten Sachverhalt. Das führt aber nicht zur Zulassung der Revision. Selbst wenn dem FG bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts Fehler unterlaufen sein sollten, rechtfertigt das nicht die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 24. August 2006 V B 36/05, BFH/NV 2007, 69; vom 22. August 2006 V B 59/04, BFH/NV 2007, 116; vom 18. Dezember 2007 XI B 16/07, BFH/NV 2008, 595; vom 25. September 2007 IX B 199/06, BFH/NV 2008, 26; vom 13. August 2007 VII B 345/06, BFH/NV 2008, 23).
Auch eine Zulassung wegen Divergenz kommt nicht in Betracht, wenn das FG --wie hier-- erkennbar von den Rechtsgrundsätzen der BFH-Rechtsprechung ausgeht, diese aber fehlerhaft auf die Besonderheiten des Einzelfalles anwendet (BFH-Beschlüsse vom 22. Mai 2000 III B 97/99, BFH/NV 2000, 1203; vom 17. Mai 2000 III B 26/00, BFH/NV 2000, 1352; vom 25. Mai 2000 V B 55/00, BFH/NV 2000, 1482; in BFH/NV 2007, 116).
Ende der Entscheidung
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