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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.05.2003
Aktenzeichen: V B 265/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 168 Satz 1
AO 1977 § 164 Abs. 2 Satz 1
AO 1977 § 233a
FGO § 69 Abs. 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 2
FGO § 69 Abs. 2 Satz 3
FGO § 69 Abs. 2 Satz 4
FGO § 69 Abs. 2 Satz 5
FGO § 69 Abs. 2 Satz 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller), ein Steuerberater, reichte am 30. März 2001 seine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 1999 ein, die als Steueranmeldung nach § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand. Am 23. November 2001 erklärte er weitere Umsätze in Höhe von 7 633 DM für das Streitjahr, die der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in einem Änderungsbescheid gemäß § 164 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 vom 28. Mai 2002 berücksichtigte. Außerdem setzte das FA Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer gemäß § 233a AO 1977 in Höhe von 42 € fest.

Am 5. Juni 2000 legte der Antragsteller gegen die Zinsfestsetzung Einspruch ein. Gleichzeitig beantragte er, die Vollziehung des Zinsbescheids auszusetzen. Zur Begründung des Einspruchs führte er im Wesentlichen aus, die Verzinsung der Umsatzsteuernachforderung verstoße gegen Art. 33 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG-- (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- L 145/1), denn die Zinsen hätten den Charakter einer Umsatzsteuer.

Das FA lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab und wies den Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid als unbegründet zurück.

Daraufhin beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids beim Finanzgericht (FG). Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 22. November 2002 ab und ließ die Beschwerde zu.

Der Antragsteller bringt mit der Beschwerde vor, die Zinsen auf den Nachforderungsbetrag hätten den Charakter einer Umsatzsteuer i.S. der Richtlinie 77/388/EWG. Für die Nachzahlungszinsen komme es nicht auf die Art des Geschäfts an; sie würden auf jeder Herstellungs- und Vertriebsstufe erhoben. Es sei auch keine nachträgliche Abschöpfung eines Liquiditätsvorteils gegeben. Dieser liege nur vor, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen verspätet abgegeben habe. Da die Zinsen zur Nachforderung jedoch unabhängig von dem Grund der Nachforderung erhoben würden, seien sie ohne Berücksichtigung der Belastungsneutralität akzessorisch zur verspäteten Festsetzung.

Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des FG aufzuheben und die Vollziehung des Zinsbescheids bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Einspruch gegen den Zinsbescheid auszusetzen.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids zu Recht abgelehnt.

1. Nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Sätze 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

2. Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zinsbescheids. Insbesondere verstößt die Zinsfestsetzung nicht gegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01 (BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887) im Einzelnen dargelegt. Darauf wird verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden.

3. Dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheids für den Antragsteller eine unbillige Härte bedeutet (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO), ist nicht ersichtlich.

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