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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: V B 27/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 | |
ZPO § 51 | |
ZPO § 46 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 2001 und "Vollstreckung der Rückzahlung des Vorsteuerbetrags" beantragt. Nachdem dieser Antrag durch Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 8. Oktober 2002 abgelehnt worden war, hatte er am 4. November 2002 Klage auf Verpflichtung des FA erhoben, die Mitteilung über Umsatzsteuer vom 13. März 2002 aufzuheben.
Gleichzeitig mit Erhebung dieser Klage beantragte der Kläger, die zuständigen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Er verwies zur Begründung darauf, dass die abgelehnten Richter nicht willens oder in der Lage seien, Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) auf den jeweiligen Rechtsfall anzuwenden. Das habe das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung gezeigt.
Das FG lehnte das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 4. Dezember 2002 als unzulässig ab. Es wies darauf hin, dass diese Entscheidung nicht mit der Beschwerde angefochten werden könne.
Darauf legte der Kläger Beschwerde ein und führte u.a. aus, die abgelehnten Richter hätten nicht über das Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
a) Gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen Richter kann nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage nicht mehr mit der Beschwerde, sondern nur mit der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler gerügt werden (§ 128 Abs. 2 FGO i.d.F. durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757). Insoweit verdrängt § 128 Abs. 2 FGO die Regelung in § 51 i.V.m. § 46 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Es kommt somit für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ab 1. Januar 2001 nicht mehr darauf an, ob das FG das Ablehnungsgesuch in den Gründen der Entscheidung zur Hauptsache zurückweisen darf (vgl. zur früheren Rechtslage: Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1972 VI B 141/70, BFHE 105, 316, BStBl II 1972, 570; vgl. auch BFH-Beschluss vom 27. Juli 1992 VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112).
b) Die Beschwerde ist außerdem deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht wie erforderlich durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft vertreten ist.
Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden; der Kläger gehört offensichtlich nicht zu dem zuvor genannten Personenkreis. Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten hat der Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2003 V S 11/03 (PKH) abgelehnt.
Ende der Entscheidung
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