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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: V B 28/05
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 135 Abs. 2 | |
FGO § 133a |
Gründe:
I. Mit eingeschriebenem Brief vom 9. Februar 2005 an das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf dessen Urteil vom 13. Januar 2005 (Az.: 6 K 160/01) unter Ziff. 5 wörtlich geschrieben: "Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde bei dem Bundesfinanzhof eingelegt." Das FG hat diese Formulierung als die erfolgte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde angesehen und die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleitet. Nachdem die Klägerin vor dem BFH nicht ordnungsgemäß vertreten war (§ 62a der Finanzgerichtsordnung --FGO--), wurde ihre Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2005 als unzulässig verworfen und nach § 135 Abs. 2 FGO entschieden, dass sie die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu tragen habe.
Gegen die daraufhin ergangene Kostenrechung des BFH vom 18. Juli 2005 hat die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juli 2005 Erinnerung eingelegt. Diese wurde mit Beschluss vom 22. Februar 2006 zurückgewiesen, weil die Klägerin in der Sache nur Einwendungen gegen die unanfechtbare Kostenentscheidung im Beschluss vom 27. April 2005 vorgetragen hat.
Gegen den Beschluss vom 22. Februar 2006 hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2006 eine Rüge nach § 133a FGO erhoben.
II. Die "Anhörungsrüge" der Klägerin gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung wäre unzulässig, weil sie nur Argumente vorträgt, die sie im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hätte vorbringen müssen. Diese Rüge wird daher vom Senat als Gegenvorstellung behandelt.
1. Die Gegenvorstellung ist zulässig.
Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen zum 1. Januar 2005 sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. Wird also mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zu werten (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BStBl II 2006, 76).
2. Die Gegenvorstellung ist auch begründet.
Als außerordentlicher, nicht förmlicher Rechtsbehelf, mit dem eine Aufhebung einer materiell oder formell rechtskräftigen Entscheidung begehrt wird, ist die Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1997 V R 22, 23/93, BFH/NV 1998, 32, m.w.N., und vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132). Der Beschluss über die kostenpflichtige Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 27. April 2005 bewirkt zwar keinen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß, er entbehrt aber einer entscheidenden tatsächlichen Grundlage: Erst durch die Präzisierung des Sachvortrages in der Gegenvorstellung ist klar geworden, dass die Klägerin die Formulierung in ihrem Schreiben vom 9. Februar 2005 an das FG Rheinland-Pfalz ("Gegen die Nichtzulassung der Revision wird Beschwerde bei dem Bundesfinanzhof eingelegt.") wohl überlegt hatte und damit nur die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ankündigte, die sie aber tatsächlich nie eingelegt hat. Der in diesem Verfahren ergangene Beschluss entbehrt daher der notwendigen prozessualen Handlung der wirksamen Einlegung der Beschwerde und ist daher samt seiner Folgewirkungen ersatzlos aufzuheben.
Ende der Entscheidung
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