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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.1999
Aktenzeichen: V B 28/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
AO 1977 § 164 Abs. 4
AO 1977 § 365
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).

Klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist die Frage, ob ein Steueränderungsbescheid (Bescheid nach § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird (§ 365 AO 1977), wenn der Einspruch gegen die geänderte Steuerfestsetzung verspätet eingelegt worden ist.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

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