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FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO 1977 § 164 Abs. 4 | |
AO 1977 § 365 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).
Klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist die Frage, ob ein Steueränderungsbescheid (Bescheid nach § 164 Abs. 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) Gegenstand des Einspruchsverfahrens wird (§ 365 AO 1977), wenn der Einspruch gegen die geänderte Steuerfestsetzung verspätet eingelegt worden ist.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
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