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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: V B 29/07
Rechtsgebiete: AO, UStG 1993, FGO, GVG


Vorschriften:

AO § 16
AO § 17
AO § 17 Abs. 2 Satz 3
AO § 21
AO § 21 Abs. 1 Satz 3
AO § 24
AO § 26
AO § 26 Satz 1
AO § 127
UStG 1993 § 14 Abs. 2
UStG 1993 § 14 Abs. 3
FGO § 4
FGO § 38 Abs. 1
FGO § 41 Abs. 1
FGO § 41 Abs. 2 Satz 1
FGO § 63
FGO § 63 Abs. 1
FGO § 63 Abs. 2
FGO § 63 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 63 Abs. 3
FGO § 68
FGO § 70 Satz 1
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 74
FGO § 76 Abs. 2
FGO § 93 Abs. 3 Satz 2
FGO § 108
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 119 Nr. 1
FGO § 124 Abs. 2
GVG § 17 Abs. 1 Satz 1
GVG § 17a Abs. 3 Satz 2
GVG § 17a Abs. 5
GVG § 21e Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte ihren gesellschaftsvertraglich bestimmten Sitz seit Februar 1992 in X bei Y und seit Juni 1999 in G. Mit diesem Sitz war sie seit 18. Oktober 1999 im Handelsregister des Amtsgerichts L eingetragen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das für G zuständige Finanzamt --FA--) setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr (1997) übereinstimmend mit der von der Klägerin im Einspruchsverfahren nachgereichten Umsatzsteuererklärung durch Bescheid vom 9. August 2000 auf 81 001 DM fest. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage nahm die Klägerin wieder zurück.

Die Klägerin beantragte im Jahr 2001 beim FA, die Umsatzsteuer für 1997 auf 0 DM herabzusetzen, weil sich ihre Geschäftsleitung von Anfang an in Frankreich befunden habe. Zuständig sei das Finanzamt B. Diesen Antrag lehnte das FA ab und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 11. März 2002 als unbegründet zurück.

Mit der im April 2002 erhobenen, gegen das FA gerichteten Klage wandte sich die Klägerin zunächst gegen die Ablehnung der Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung. Sie bestellte während des gerichtlichen Verfahrens ihren Prozessbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, und stellte zahlreiche Beweisanträge. Sie beantragte zuletzt, festzustellen, dass nicht das FA, sondern das Finanzamt B sachlich und örtlich zuständig sei, ferner dass der Umsatzsteuerbescheid für 1997 vom 9. August 2000 nichtig sei, da er von einem unzuständigen Finanzamt erlassen worden sei, und dass die Rechtsstreitigkeiten über die materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids ausgesetzt werden, bis über die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Finanzamts rechtskräftig entschieden sei. Hilfsweise beantragte die Klägerin, das FA zu verpflichten, über den Änderungsantrag neu zu entscheiden, weiter hilfsweise, das FA zu verpflichten, den Umsatzsteuerbescheid entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen zu korrigieren.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, sie sei hinsichtlich des Antrags, die Zuständigkeit des Finanzamts B statt derjenigen des FA festzustellen, unzulässig. Über die Zuständigkeit könne nur inzident im Rahmen eines Anfechtungs- oder Leistungsbegehrens entschieden werden.

Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid vom 9. August 2000 sei nicht nichtig. Die Zuständigkeit des FA für seinen Erlass folge zum einen aus § 24 der Abgabenordnung (AO), weil sich eine aus anderen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit wegen tatsächlicher Unklarheiten nicht feststellen lasse, und zum anderen aus dem Rechtsgedanken des § 26 AO, weil die etwaigen, die Zuständigkeit ändernden Umstände nicht zweifelsfrei bekannt geworden seien. Zudem könne die Aufhebung des Bescheids gemäß § 127 AO nicht wegen einer Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit verlangt werden.

Das FA habe die Änderung des Umsatzsteuerbescheids zu Recht abgelehnt. Die Klägerin schulde die von ihr in zwei Rechnungen im Jahr 1997 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 131 282,07 DM nach § 14 Abs. 2 oder 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993, und zwar unabhängig vom Ort ihrer Ansässigkeit und der von ihr ausgeführten sonstigen Leistungen. Die nach Berücksichtigung der abzuziehenden Vorsteuerbeträge von 5 142,96 DM verbleibende Umsatzsteuer sei höher als die vom FA festgesetzte. Die von der Klägerin angebotenen Beweise für ihre Ansässigkeit in Frankreich seien wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit nicht zu erheben. Eine Aussetzung des Verfahrens und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung seien nicht geboten gewesen.

Die Klägerin stützt ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie auf Verfahrensmängel.

II. Der in der Beschwerdebegründung erfolgten Anregung, das vorliegende Verfahren mit anderen beim BFH anhängigen Verfahren zu verbinden, wird nicht entsprochen. Soweit die anderen Verfahren nicht bereits durch Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerden erledigt und beim V. Senat anhängig sind, wäre eine Verbindung zwar in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber im Hinblick auf den Umfang der Beschwerdebegründungen nicht sachgerecht.

III. Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Klägerin das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision.

A. Verfahrensmängel

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Außerdem muss dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, gegebenenfalls auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 2005 II B 27/04, BFH/NV 2005, 913; vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122; vom 6. November 2007 VIII B 25/07, BFH/NV 2008, 241, und vom 29. November 2007 VIII B 58/07, BFH/NV 2008, 399, ständige Rechtsprechung des BFH).

1. Die Klägerin macht zwar geltend, nicht das FG, sondern das FG ... sei für die Entscheidung zuständig gewesen, hat aber Tatsachen, die insoweit auf einen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel schließen lassen, nicht schlüssig vorgetragen.

a) Nach § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) prüft der BFH bei der Entscheidung über eine Revision oder eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil nicht, ob das FG sachlich und örtlich zuständig war. Dies gilt anders als bei einer erst im Urteil erfolgenden Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs auch dann, wenn ein Beteiligter im finanzgerichtlichen Verfahren die Unzuständigkeit des FG gerügt hatte und das FG entgegen § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab durch Beschluss über die Zuständigkeit entschieden hat (zur Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs im Urteil statt durch anfechtbaren Beschluss vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 1993 III ZR 9/92, BGHZ 121, 367). Ein derartiger Beschluss über die Zuständigkeit des FG eröffnet nämlich ebenfalls nicht die Überprüfung durch den BFH. Er ist --anders als ein Beschluss, mit dem die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht wird (§ 17a Abs. 4 Satz 3 ff. GVG)-- nach § 70 Satz 2 FGO unanfechtbar und unterliegt daher nach § 124 Abs. 2 FGO auch nicht der Beurteilung der Revision.

b) Ob die Bejahung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des FG durch das finanzgerichtliche Urteil ausnahmsweise dann einen auf entsprechende Rüge eines Verfahrensbeteiligten im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision oder im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensmangel darstellt, wenn sie offensichtlich unhaltbar und unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich deshalb in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) entfernt (zu einem Verweisungsbeschluss vgl. BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2004 VI S 7/03, BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573), kann im Streitfall offen bleiben. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin nämlich nicht schlüssig dargetan.

aa) Örtlich zuständig ist nach § 38 Abs. 1 FGO das FG, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Die durch die Erhebung der Klage gegen eine bestimmte Behörde begründete örtliche Zuständigkeit des FG wird nach § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG grundsätzlich durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände nicht berührt. Durch diesen Kontinuitätsgrundsatz (Grundsatz der sog. perpetuatio fori) soll aus Gründen der Prozessökonomie und vor allem auch im Interesse der Beteiligten an der Vermeidung von Verzögerungen und Verteuerungen des Prozesses verhindert werden, dass bei jeder Veränderung eines die Zuständigkeit begründenden Umstands ein neues Gericht mit dem Rechtsstreit befasst wird. Hat ein Kläger bei einem nach der prozessrechtlichen Ordnung zuständigen Gericht Klage erhoben, ist demnach in aller Regel jeder weitere Zuständigkeitsstreit ausgeschlossen (BFH-Beschluss in BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573).

Der Kontinuitätsgrundsatz gilt auch dann, wenn während des finanzgerichtlichen Verfahrens die Zuständigkeit der beklagten Behörde aufgrund eines Organisationsakts auf eine andere Behörde übergeht, die ihren Sitz nicht in dem Bezirk des FG hat, und diese andere Behörde an Stelle des bisherigen Beklagten in den anhängigen Rechtsstreit eintritt. In einem solchen Fall bleibt die durch die Klageerhebung begründete örtliche Zuständigkeit des FG unberührt (BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575; BFH-Beschluss in BFHE 209, 1, BStBl II 2005, 573). Organisationsakte in diesem Sinne sind gesetzliche oder durch die Verwaltung getroffene Maßnahmen, durch die der bisherige Zuständigkeitsbereich der ursprünglich beklagten Behörde geändert wird (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631).

Der Kontinuitätsgrundsatz ist allerdings dann nicht anwendbar, wenn es zu einem Wechsel des Beklagten dadurch kommt, dass eine andere als die ursprünglich beklagte Behörde einen Änderungsbescheid erlässt und dieser gemäß § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens wird (BFH-Beschluss vom 9. November 2004 V S 21/04, BFHE 207, 511, BStBl II 2005, 101). Gleiches gilt auch im Fall einer zulässigen Klageänderung (BFH-Urteil in BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575).

bb) Das FG war danach aufgrund der Erhebung der Klage gegen das zu seinem Bezirk gehörende FA zunächst örtlich zuständig. Aus dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass sich an der Zuständigkeit während des finanzgerichtlichen Verfahrens etwas geändert habe. Die Klägerin bringt nicht vor, dass das Finanzamt B, das nach ihrer Ansicht örtlich zuständig sein soll, einen Änderungsbescheid zur Umsatzsteuer für das Streitjahr erlassen habe oder dass ein Beklagtenwechsel durch eine von ihr erklärte, zulässige Klageänderung (§ 67 Abs. 1 FGO) eingetreten sei. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass es zu einem Beklagtenwechsel kraft Gesetzes und nicht durch eine entsprechende Prozesserklärung gekommen sei.

2. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass dem FG ein --gegebenenfalls zu berücksichtigender-- Verfahrensmangel durch den geltend gemachten Verstoß gegen den für ihn geltenden Geschäftsverteilungsplan unterlaufen sei.

a) Ein Verstoß gegen den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan führt nur dann zu einem Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 und § 119 Nr. 1 FGO, wenn er sich zugleich als Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellt. Dies ist nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften der Fall. Eine Besetzungsrüge hat deshalb nur dann Erfolg, wenn das erkennende Gericht seine Zuständigkeit aufgrund schlechthin unvertretbarer, mithin sachfremder und damit willkürlicher Erwägungen angenommen hat. Von Willkür kann nur dann die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BFH-Beschluss vom 12. September 2005 VII B 1/05, BFH/NV 2006, 146, m.w.N.; vgl. auch oben 1.b).

b) Dass diese Voraussetzungen für einen Verfassungsverstoß im Streitfall erfüllt seien, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Der erkennende Senat des FG war nach dem von der Klägerin wiedergegebenen Geschäftsverteilungsplan des FG u.a. für das FA zuständig, gegen das die Klägerin ihre Klage (zunächst) gerichtet hat. Anhaltspunkte für eine Änderung der Zuständigkeit sind weder vorgetragen noch erkennbar. Willkür liegt jedenfalls nicht vor.

3. Die Klägerin hat eine fehlerhafte Besetzung des erkennenden Senats des FG mit ehrenamtlichen Richtern nicht schlüssig dargelegt.

a) Das Präsidium des FG bestimmt nach § 4 FGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG die Besetzung der Spruchkörper. Es bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres durch Aufstellung einer Liste die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind. Für jeden Senat ist eine Liste aufzustellen, die mindestens zwölf Namen enthalten muss (§ 27 Abs. 1 FGO). Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste ehrenamtlicher Richter aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in seiner Nähe wohnen (§ 27 Abs. 2 FGO).

Bei der Bestimmung, in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen sind, handelt das Präsidium nach seinem Ermessen. Es kann bestimmen, dass die Heranziehung nach dem Alphabet der Namen der ehrenamtlichen Richter oder nach den fortlaufenden Nummern der Liste erfolgt (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 27. Mai 1999 3 B 24/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport --NVwZ-RR-- 2000, 474; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. August 1999 1 BvR 1250/99, nicht veröffentlicht), und auf die Abfolge der Sitzungstage oder --nach der wohl überwiegenden Übung-- auf die zeitliche Folge der Ladungen abstellen (BFH-Urteile vom 6. November 1980 IV R 181/79, BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400, und vom 23. April 1996 VIII R 70/93, BFH/NV 1997, 31; BVerwG-Urteil vom 25. April 1991 7 C 11/90, BVerwGE 88, 159). Eine mit dem Anspruch der Beteiligten auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) unvereinbare Manipulationsmöglichkeit der Richterbank durch den Senatsvorsitzenden liegt darin entgegen der Ansicht der Klägerin nicht (BVerwG-Beschluss in NVwZ-RR 2000, 474). Soweit das Präsidium keine Bestimmungen trifft, ist ergänzend die am FG gewachsene Übung maßgebend (BFH-Urteile in BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400, und in BFH/NV 1997, 31; BFH-Beschluss vom 6. April 1999 XI R 17/97, BFH/NV 1999, 1243).

Unterlaufen bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter Fehler, führen diese nur dann zu einem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision oder im Revisionsverfahren zu beachtenden Verfahrensmangel, wenn sich der Gesetzesverstoß zugleich als Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung über die Heranziehung bestimmter ehrenamtlicher Richter von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Von Willkür kann dabei nur die Rede sein, wenn die Entscheidung sich so weit von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (BFH-Beschluss vom 20. April 2001 IV R 32/00, BFHE 194, 346, BStBl II 2001, 651, m.w.N.; vgl. auch oben 1.b und 2.a).

b) Will ein Beschwerdeführer einen solchen willkürlichen Gesetzesverstoß bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter rügen, muss er entsprechende konkrete Tatsachen vortragen. Kennt er die tatsächlichen Grundlagen der Heranziehung insoweit nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muss er sich Aufklärung zu schaffen suchen und gegebenenfalls eigene Ermittlungen anstellen, etwa Auskünfte des FG einholen und Einsicht in die Unterlagen über die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter und in die Geschäftsverteilung beim FG nehmen (BFH-Urteile in BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400, und in BFH/NV 1997, 31; BFH-Beschluss vom 10. April 1995 VIII R 69/94, BFH/NV 1995, 912).

c) Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich hinsichtlich der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu der Vorentscheidung ein zu berücksichtigender Verfahrensmangel ergibt. Sie ist nicht konkret auf die beim FG vom Präsidium getroffenen Regelungen und die etwaige gewachsene Übung bezüglich der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter eingegangen und hat auch keine Ausführungen zur Bestimmung der bei der Entscheidung über die Streitsache mitwirkenden ehrenamtlichen Richter gemacht. Ihr Vortrag entspricht daher auch insoweit nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

4. Soweit die Klägerin rügt, nicht das FA, sondern das Finanzamt B sei prozessführungsbefugt gewesen, fehlt es ebenfalls an einem schlüssigen Vortrag.

Bei der nach § 63 Abs. 1 FGO zu beurteilenden Prozessführungsbefugnis handelt es sich zwar um eine Sachurteilsvoraussetzung, deren fehlerhafte Beurteilung einen Verfahrensmangel darstellt (BFH-Beschlüsse vom 15. März 2002 VII B 120/01, BFH/NV 2002, 943; vom 27. August 2007 IV B 98/06, BFH/NV 2007, 2322, und vom 11. Oktober 2007 V B 68/07, BFH/NV 2008, 343). Ein solcher Verfahrensmangel ergibt sich aber nicht aus dem Vorbringen der Klägerin.

a) Die Klage ist --von den in § 63 Abs. 2 und 3 FGO geregelten Sonderfällen abgesehen-- gemäß § 63 Abs. 1 FGO gegen die Behörde zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen (Nr. 1 der Vorschrift) oder die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat (Nr. 2 der Vorschrift) oder der gegenüber die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (Nr. 3 der Vorschrift). Bei Anfechtung eines Änderungsbescheids ist das Finanzamt zu verklagen, das den Änderungsbescheid erlassen hat (BFH-Urteil vom 17. April 1969 V R 5/66, BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 63 Rz 9; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 63 FGO Rz 21; Tipke in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 63 FGO Rz 2; Stöcker in Beermann/Gosch, § 63 FGO Rz 14). Ist vor Erlass der Einspruchsentscheidung eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden, so ist die Klage nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO gegen die Behörde, welche die Einspruchsentscheidung erlassen hat, zu richten.

Diese Vorschriften sind zwingend. Die Bestimmung des richtigen Beklagten unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten (BFH-Urteil vom 23. März 2005 III R 20/03, BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432; BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 943).

Richtet sich die Klage nicht gegen die nach § 63 FGO zu verklagende Behörde, führt dies entgegen der Ansicht der Klägerin nicht dazu, dass das FG die beklagte Behörde durch die passivlegitimierte zu ersetzen hat, sondern zur Abweisung der Klage als unzulässig (BFH-Urteil vom 26. Februar 1980 VII R 60/78, BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2322).

Für die Passivlegitimation (Prozessführungsbefugnis des Beklagten) ist nicht entscheidend, ob die zuständige Behörde gehandelt hat. Dies ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Klage (BFH-Beschluss vom 28. Januar 2002 VII B 83/01, BFH/NV 2002, 934). Die prozessual zu beurteilende Passivlegitimation ist von der materiell-rechtlich zu beurteilenden Sachlegitimation (sachliche und örtliche Zuständigkeit) zu unterscheiden (BFH-Urteil in BFHE 130, 12, BStBl II 1980, 331).

b) Der Beklagte wechselt während des finanzgerichtlichen Verfahrens kraft Gesetzes, wenn in diesem Zeitraum entweder aufgrund eines Organisationsakts die Zuständigkeit der beklagten Behörde auf eine andere übergeht oder eine andere Behörde einen Änderungsbescheid erlässt, der nach § 68 FGO Gegenstand des Verfahrens wird (vgl. oben 1.b aa). Zu einem Wechsel des Beklagten kann es auch durch eine zulässige Klageänderung kommen. Eine Änderung der behördlichen Zuständigkeit durch Vorgänge im Bereich des Klägers wie etwa eine Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes bleibt hingegen ohne Einfluss auf die Passivlegitimation nach § 63 FGO (BFH-Urteil in BFHE 96, 89, BStBl II 1969, 593; BFH-Beschluss vom 25. November 1986 VIII R 200/82, BFH/NV 1987, 281).

c) Die Klägerin hat danach zu Recht die Verpflichtungsklage gegen das FA erhoben, das die begehrte Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 9. August 2000 abgelehnt und die Einspruchsentscheidung vom 11. März 2002 erlassen hatte. Hinsichtlich des Antrags, die Nichtigkeit des Bescheids vom 9. August 2000 festzustellen, war ebenfalls das FA als diejenige Finanzbehörde, die den Bescheid erlassen hatte, passivlegitimiert (BFH-Beschlüsse vom 6. März 2000 II B 48/99, BFH/NV 2000, 1112, und vom 10. März 2000 II B 103/99, BFH/NV 2000, 1116). Das FA war auch für die übrigen von der Klägerin zuletzt gestellten Klageanträge passivlegitimiert. Bei der Frage nach dem zuständigen Finanzamt handelt es sich lediglich um ein Element bei der Beurteilung der streitgegenständlichen Verwaltungsakte (vgl. auch unten 5.). Der Antrag, das Verfahren hinsichtlich bestimmter Hilfsanträge auszusetzen, stand in untrennbarem Zusammenhang mit den übrigen Anträgen.

Aus dem Vorbringen der Klägerin geht nicht hervor, dass die Passivlegitimation während des finanzgerichtlichen Verfahrens vom FA auf das Finanzamt B übergegangen sei (vgl. den in einem Parallelverfahren der Klägerin ergangenen BFH-Beschluss vom 18. Oktober 2007 I B 56/07, BFH/NV 2008, 575). Die Klägerin trägt nicht vor, dass das Finanzamt B in diesem Zeitraum ihr gegenüber einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr erlassen habe oder dass es aufgrund einer von ihr vorgenommenen zulässigen Klageänderung zu einem Beklagtenwechsel gekommen sei (vgl. oben 1.b bb).

Die Klägerin beruft sich für ihre Ansicht, die Zuständigkeit sei während des finanzgerichtlichen Verfahrens auf das Finanzamt B übergegangen, auch nicht auf einen während dieses Zeitraums oder zumindest nach Erlass der Einspruchsentscheidung vom 11. März 2002 ergangenen Organisationsakt. Das von ihr angeführte Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe vom 30. August 2001 (BGBl I 2001, 2267) und das von ihr ebenfalls zitierte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. Oktober 2001 (BStBl I 2001, 764) sind bereits zuvor in Kraft getreten und können daher anders als ein während des gerichtlichen Verfahrens ergangener Organisationsakt schon aus zeitlichen Gründen in diesem Zeitraum (im Klageverfahren) nicht zu einem Übergang der Passivlegitimation vom FA auf das Finanzamt B geführt haben.

Auch das Beschwerdeverfahren richtet sich danach --entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht-- (Schriftsatz vom 10. Oktober 2007) zu Recht gegen das FA.

5. Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass das FG die Klage hinsichtlich des Antrags der Klägerin, festzustellen, dass nicht das FA, sondern das Finanzamt B zuständig sei, als unzulässig abgewiesen hat.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH stellt es einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird. In einem solchen Fall wird zugleich der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2004 XI B 46/02, BFH/NV 2004, 1417; vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345, und in BFH/NV 2007, 2322).

b) Das FG hat die Klage hinsichtlich des o.g. Feststellungsantrags zu Recht als unzulässig angesehen.

aa) Gemäß § 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (§ 41 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Rechtsverhältnis i.S. des § 41 Abs. 1 FGO ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen. Für ein berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, sofern die begehrte Feststellung geeignet ist, in einem der genannten Bereiche zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen, wobei dies vom Rechtsschutzsuchenden substantiiert darzulegen ist. Ferner kann ein Feststellungsinteresse unabhängig von einer solchen Verbesserung der Position des Klägers in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe in Betracht gezogen werden (BFH-Urteil vom 29. Juli 2003 VII R 39, 43/02, BFHE 202, 412, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.).

bb) Die Klage ist hinsichtlich des o.g. Feststellungsantrags unzulässig. Der Zulässigkeit steht die in § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO angeordnete Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen.

Die Klägerin hätte bereits in dem Klageverfahren gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 9. August 2000 einwenden können, dass das FA für dessen Erlass nicht zuständig gewesen sei (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1972 I R 181/70, BFHE 104, 303, BStBl II 1972, 353). Sie konnte einen entsprechenden Einwand auch bezüglich der Ablehnung der Änderung dieses Bescheids und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung des FA erheben. Auch hinsichtlich künftiger Steuerbescheide des FA hat die dann mögliche Anfechtungsklage Vorrang vor einer Feststellungsklage (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 IV B 43/06, BFH/NV 2007, 2127).

Soweit die Klägerin die Aufhebung von Steuerbescheiden wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des FA nach § 127 AO nicht beanspruchen kann, weil keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können, begründet dies kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, welches Finanzamt örtlich zuständig ist. § 127 AO dient der Prozessökonomie. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass der Steuerpflichtige allein durch die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit oder die sonst in § 127 AO genannten Punkte nicht beschwert ist, wenn sich die Entscheidung als sachlich richtig erweist (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2001 III R 13/00, BFHE 197, 12, BStBl II 2002, 406). Die in § 127 AO vorgesehene Anfechtungsbeschränkung kann nicht dadurch umgangen werden, dass bezüglich der Fragen, deren unzutreffende Behandlung nicht zur Aufhebung des Bescheids führt, eine Feststellungsklage erhoben wird. Eine solche Feststellungsklage würde dem Sinn und Zweck des § 127 AO, Verfahrensverzögerungen zu verhindern, widersprechen.

Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich zudem nicht entnehmen, inwiefern sie sich von einer Feststellung der Zuständigkeit des Finanzamts B eine Verbesserung ihrer Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht erwartet. Selbst wenn sie mit dem Feststellungsantrag auf mittelbare Vorteile in materiell-rechtlicher Hinsicht abzielen sollte, begründet dies kein berechtigtes Interesse an einer gesonderten Entscheidung über das zuständige Finanzamt durch ein Feststellungsurteil. Materiell-rechtliche Fragen können und müssen auf dem dafür gesetzlich vorgesehenen Weg durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) sowie ggf. durch Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 41 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FGO) geklärt werden.

6. Die Rüge der Klägerin, das FG habe ihre Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, hat keinen Erfolg.

a) Die Rüge ist zulässig. Ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil selbst, dass und weshalb das FG einen Beweis nicht erhoben hat, so genügt zur Bezeichnung des Verfahrensfehlers die schlichte Rüge der Nichterhebung des Beweises (BFH-Beschlüsse vom 1. September 2006 VIII B 81/05, BFH/NV 2006, 2297; vom 19. Januar 2007 IV B 51/05, BFH/NV 2007, 1089, und in BFH/NV 2008, 241). Hinzukommen muss allerdings die weitere Auseinandersetzung mit dem Ablehnungsgrund des Gerichts (so BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 241).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das FG hat in seinem Urteil die Ablehnung der Beweisanträge der Klägerin begründet. Die Klägerin hat sich mit dem Ablehnungsgrund in ihrer Beschwerdebegründung auseinandergesetzt.

b) Die Rüge ist jedoch nicht begründet; denn das FG brauchte den von der Klägerin gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen.

aa) Auf die Erhebung eines von einem Beteiligten beantragten Beweises darf das FG im Regelfall nur dann verzichten, wenn es die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsache zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar oder die zu beweisende Tatsache nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG nicht rechtserheblich ist (BFH-Beschlüsse vom 3. Januar 2006 IX B 56/05, BFH/NV 2006, 954, und vom 10. Oktober 2007 X B 45/07, BFH/NV 2008, 96). Die Unrichtigkeit dieser materiell-rechtlichen Auffassung des FG kann nicht mit der Verfahrensrüge nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 954). Kein Verfahrensmangel liegt deshalb vor, wenn das FG einen Beweis nicht erhebt, auf den es lediglich nach der materiell-rechtlichen Ansicht eines Beteiligten ankommt, nicht aber derjenigen des FG.

bb) Diese Voraussetzungen für die Ablehnung von Beweisanträgen waren erfüllt. Nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG war die Klage auch für den Fall abzuweisen, dass die Geschäftsleitung der Klägerin, wie von ihr behauptet und unter Beweis gestellt, bereits im Streitjahr und auch in der Zeit danach ihren Sitz in Frankreich hatte.

c) Der BFH hat bereits durch Beschluss vom 19. Oktober 2007 V B 66, 67/07 (juris) entschieden, dass das FG nicht verpflichtet war, das von der Klägerin beantragte selbständige Beweisverfahren durchzuführen. Das FG musste daher das Klageverfahren auch nicht bis zum Abschluss eines selbständigen Beweisverfahrens aussetzen.

7. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass das FG gegen seine Verpflichtung zur Erteilung von Hinweisen nach § 76 Abs. 2 FGO und dadurch zugleich gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) verstoßen habe.

a) Der richterliche Hinweis nach § 76 Abs. 2 FGO soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für die Beteiligten geben, ohne dass indes deren Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird. Inhalt und Umfang der aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Hinweispflichten sind von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles, von der Mitwirkung der Beteiligten und von deren individuellen Möglichkeiten abhängig (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 241). Bei Beteiligten, die im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten, wie etwa einen Rechtsanwalt, vertreten werden, stellt das Unterlassen richterlicher Hinweise regelmäßig keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, dargelegt (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 98/06, BFHE 217, 94, BStBl II 2008, 35).

Insbesondere liegt auch keine Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überraschungsentscheidung vor, wenn --wie im Streitfall-- die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren erörtert worden waren (BFH-Beschlüsse vom 12. September 2007 X B 18/03, BFH/NV 2008, 102; vom 2. Oktober 2007 IX B 24/07, BFH/NV 2008, 92; vom 20. November 2007 VII B 340/06, BFH/NV 2008, 581; vom 18. Dezember 2007 XI B 178/06, BFH/NV 2008, 562, und vom 25. Januar 2008 X B 179/06, BFH/NV 2008, 608).

b) Die Klägerin hat schon nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen das Gericht zu Hinweisen verpflichtet gewesen sein soll, obwohl sie im finanzgerichtlichen Verfahren durch einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten vertreten war, insbesondere dass und gegebenenfalls inwiefern das FG seine Entscheidung auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt habe, mit denen nach dem bisherigen Verfahren nicht zu rechnen gewesen sei. Sie hat auch nicht konkret ausgeführt, welche Hinweise das FG nach ihrer Ansicht hätte geben müssen und welche bisher nicht erörterten, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sie nach entsprechenden Hinweisen vorgetragen hätte (zu den entsprechenden Begründungsanforderungen vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2007 IV B 130, 131/06, BFH/NV 2008, 233).

8. Die Klägerin hat ebenfalls nicht schlüssig gerügt, dass das FG verfahrensfehlerhaft gehandelt habe, weil es die Entscheidung über die Hilfsanträge nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Hauptantrag ausgesetzt hat.

a) Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG hätte das Klageverfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen, so erfordert dies u.a. wie bei anderen Verfahrensmängeln auch die genaue Angabe von Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung des Beschwerdeführers der Verfahrensverstoß ergibt. Da es sich bei der Vorschrift des § 74 FGO um eine Ermessensvorschrift handelt, muss der Beschwerdeführer schlüssig dartun, weshalb das dem FG eingeräumte Ermessen im Streitfall auf Null reduziert gewesen sein soll und die Aussetzung des Verfahrens mithin aufgrund der besonderen Umstände des Falles die einzige richtige Entscheidung gewesen wäre (BFH-Beschluss vom 23. März 2006 V B 55/05, BFH/NV 2006, 1483). Zudem muss er vortragen, inwiefern die von ihm begehrte Aussetzung des Verfahrens den materiellen Inhalt der Vorentscheidung hätte beeinflussen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 102, m.w.N.).

b) Die Klägerin hat dazu mit ihrer Beschwerde nichts Konkretes vorgetragen. Im Übrigen setzt eine Aussetzung nach § 74 FGO grundsätzlich voraus, dass der Rechtsstreit, dessen Entscheidung vorgreiflich ist, bei einem anderen Gericht, zumindest aber bei einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts anhängig ist (BFH-Beschlüsse vom 17. August 1995 XI B 123, 125/94, BFH/NV 1996, 219, und vom 10. Oktober 2002 VI B 269/01, BFH/NV 2003, 77). Dies hat die Klägerin nicht berücksichtigt.

9. Die Klägerin hat ferner nicht schlüssig dargelegt, aus welchen Gründen das FG zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO) verpflichtet gewesen sein soll und welche in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht entscheidungserheblichen Gesichtspunkte sie in einer wiedereröffneten mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Nach der Zustellung des Urteils war die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO ohnehin nicht mehr zulässig (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2000 VII B 198/00, BFH/NV 2001, 471).

10. Soweit die Klägerin geltend macht, das FG sei zu Unrecht ihrer Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht gefolgt, macht sie keinen Verfahrensmangel, insbesondere keinen Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern einen materiellen Fehler geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber auch dazu, der Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch einen Beteiligten zu folgen (BFH-Beschlüsse vom 11. November 2005 II B 11/05, BFH/NV 2006, 254; vom 26. November 2007 VIII B 121/07, BFH/NV 2008, 397, und in BFHE 217, 94, BStBl II 2008, 35).

11. Soweit Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit des dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Tatbestandes geltend gemacht werden, waren diese ausschließlich in dem eigenständigen Verfahren zur Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 108 FGO, das nur vom Instanzgericht durchgeführt werden kann, zu prüfen und zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 8. April 2003 VII B 331/02, BFH/NV 2003, 1196; vom 29. Juli 2003 V B 211/01, BFH/NV 2004, 57; vom 29. September 2003 IX B 64/03, BFH/NV 2004, 10; vom 27. Mai 2005 VII B 38/04, BFH/NV 2005, 1496, und vom 24. April 2007 VIII B 249/05, BFH/NV 2007, 1465).

12. Der gerügte Verfahrensmangel einer überlangen Verfahrensdauer ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt schon an Ausführungen, inwieweit das FG-Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das FG zu einem früheren Zeitpunkt entschieden hätte (zu den Begründungsanforderungen insoweit vgl. BFH-Beschluss vom 26. September 2007 VII B 75/07, BFH/NV 2008, 126).

B. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Fortbildung des Rechts

Die Beschwerdebegründung entspricht insoweit nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen (BFH-Beschlüsse vom 19. Juli 2007 V B 66/06, BFH/NV 2007, 2067; vom 14. September 2007 VIII B 20/07, BFH/NV 2008, 25; in BFH/NV 2008, 399, und vom 30. Januar 2008 V B 57/07, BFH/NV 2008, 611). Zudem sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 9. Mai 2007 X B 162/06, BFH/NV 2007, 1501; vom 14. August 2007 X B 147/06, BFH/NV 2007, 2073; vom 21. August 2007 X B 32/07, BFH/NV 2007, 2279; vom 6. November 2007 X B 209/07, BFH/NV 2008, 243; vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und in BFH/NV 2008, 611).

2. Derartige Ausführungen fehlen im Streitfall. Die Klägerin hat sich insbesondere auch nicht mit der oben unter A. angeführten Rechtsprechung des BFH zu den von ihr herausgestellten Verfahrensfragen auseinandergesetzt.

C. Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein zur Zulassung der Revision wegen Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) führender Grund vorliege.

1. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass die Revision wegen Divergenz zuzulassen sei.

a) Begehrt der Beschwerdeführer eine Zulassung der Revision wegen Divergenz zu Entscheidungen des BFH oder anderer Gerichte, so muss er tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung erkennbar zu machen (BFH-Beschlüsse vom 2. November 2007 VII S 20/07 (PKH), BFH/NV 2008, 331; vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380, und in BFH/NV 2008, 603).

b) Die danach zur Darlegung einer Divergenz erforderlichen Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an der Gegenüberstellung von einander abweichender tragender, abstrakter Rechtssätze aus der Vorentscheidung einerseits und angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits.

2. Die Klägerin hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass ein zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO führender sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliege.

a) Ein solcher Rechtsanwendungsfehler ist gegeben, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung genügt nicht für die Zulassung der Revision (BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25; vom 7. Juli 2004 VII B 344/03, BFHE 206, 226, BStBl II 2004, 896, und vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610).

b) Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht substantiiert entnehmen, dass dem FG ein solcher schwer wiegender Rechtsanwendungsfehler unterlaufen sei. Der Senat verweist hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Fragen des gerichtlichen Verfahrens auf die Ausführungen oben A. und beschränkt sich im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO auf folgende Hinweise:

aa) Soweit es um die von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeit des Umsatzsteuerbescheids für das Streitjahr und insbesondere die Zuständigkeit des FA für dessen Erlass sowie um die Ablehnung des Änderungsantrags geht, hat sich die Klägerin nicht konkret unter Berücksichtigung der vom FG herangezogenen Vorschriften mit der Rechtslage auseinandergesetzt.

Die vom FG u.a. als maßgeblich angesehene Vorschrift des § 26 Satz 1 AO setzt voraus, dass eine der betroffenen Finanzbehörden von der Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände tatsächlich erfährt. Ein Kennenkönnen oder Kennenmüssen genügt für einen Zuständigkeitswechsel nach § 26 Satz 1 AO nicht. Die die Zuständigkeit ändernden Umstände müssen daher aus der Sicht der betroffenen Finanzämter zweifelsfrei feststehen (BFH-Urteil vom 25. Januar 1989 X R 158/87, BFHE 156, 18, BStBl II 1989, 483; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 343).

bb) Die im Streitjahr (1997) in der Fassung der Verordnung vom 22. Mai 1996 (BGBl I 1996, 700) geltende Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer vom 21. Februar 1995 (BGBl I 1995, 225) betrifft entgegen der Ansicht der Klägerin nicht die sachliche, sondern die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der amtlichen Überschrift und der Einleitung des § 1 Abs. 1 der Verordnung und zum anderen aus deren Ermächtigungsgrundlage, nämlich des § 21 Abs. 1 Satz 3 AO, der durch Art. 26 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310) eingefügt worden ist. Nach dieser --später durch die Gesetze vom 30. August 2001 (BGBl I 2001, 2267), vom 20. Dezember 2001 (BGBl I 2001, 3794) und vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660) geänderten-- Vorschrift der AO konnte das BMF zur Sicherung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmen, die von einem nicht zum Geltungsbereich der AO gehörenden Ort aus betrieben werden, "die örtliche Zuständigkeit" einem Finanzamt für den Geltungsbereich der AO übertragen. Dass sich § 21 AO nicht auf die in § 16 AO geregelte sachliche Zuständigkeit, sondern auf die örtliche Zuständigkeit bezieht, folgt auch aus § 17 AO. Nach dieser Bestimmung richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, "nach den folgenden Vorschriften". Der von der Klägerin angeführte § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung betrifft eine den zuständigen Landesregierungen erteilte Verordnungsermächtigung und ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

cc) Gegen die Offensichtlichkeit der geltend gemachten Fehler spricht im Übrigen auch der große Umfang der zu ihrer Darlegung gemachten Ausführungen der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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