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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.01.1999
Aktenzeichen: V B 3/99
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 135 Satz 2 |
Gründe
Der Senat sieht in dem "Einspruch" vom 12. Dezember 1998 eine Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 23. November 1998.
Gemäß Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) hätte sich die Antragstellerin bei der Einlegung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen müssen. Darauf war sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Der Vertretungszwang vor dem BFH nach dem BFHEntlG gilt auch für die Beschwerde gegen einen Beschluß des FG, mit dem ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt worden ist (vgl. Beschlüsse des BFH vom 28. November 1975 VI B 130-132/75, BFHE 117, 223, BStBl II 1976, 62; vom 25. März 1986 VIII B 25/86, BFH/NV 1988, 384, und vom 24. Juli 1995 V B 57/95, BFH/NV 1996, 165).
Die hier ohne eine solche Vertretung eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie war mit der Kostenfolge des § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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