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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.06.2001
Aktenzeichen: V B 30/01
Rechtsgebiete: UStG
Vorschriften:
UStG § 4 Nr. 9 a |
Gründe:
I. Unternehmensgegenstand der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist u.a. die Sanierung von Immobilien. Im Streitjahr 1996 bot sie in einem einheitlichen Prospekt zusammen mit einer Finanzdienstleistungs-GmbH und einer Gesellschaft zur Verwaltung von Haus- und Grundbesitz mbH als Gesamtkonzept den Verkauf von Altbauimmobilien zusammen mit gleichzeitiger kompletter Sanierung und anschließender Verwaltung und Vermietung an. Die beiden anderen Firmen hatten zuvor sanierungsbedürftige Mehrfamilienhäuser erworben und diese in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Anschließend schlossen sie mit den Investoren notarielle Kaufverträge über die unsanierten Wohnungen zu dem Kaufpreis ab, der für das unsanierte Objekt in den Prospekten als Kalkulationsgrundlage für den Quadratmeterpreis angegeben war. Gleichzeitig vereinbarten die jeweiligen Erwerber in einem weiteren notariellen Vertrag mit der Klägerin die bauliche Sanierung der erworbenen Wohnung und des Gemeinschaftseigentums. Auch für diese Arbeiten wurde der im einheitlichen Prospekt aufgeführte Quadratmeterfestpreis vereinbart.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beurteilte den Verkauf der unsanierten Altbaueigentumswohnung und der unsanierten gemeinschaftlichen Gebäudeteile gemäß § 4 Nr. 9 a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) als umsatzsteuerfrei, nicht dagegen die in den Werkverträgen vereinbarten Bauleistungen. Dementsprechend änderte das FA --unter Berücksichtigung der bisher von der Klägerin nicht geltend gemachten Vorsteuerbeträge-- den Umsatzsteuerbescheid für 1996.
Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, wenn der Vorgang grunderwerbsteuerrechtlich als einheitliches Rechtsgeschäft beurteilt werde, seien die Leistungen auch insgesamt nach § 4 Nr. 9 a UStG als steuerfrei zu beurteilen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Wesentlichen aus, umsatzsteuerrechtlich sei grundsätzlich die ausgeführte einzelne Leistung maßgeblich. Die Leistungen mehrerer verschiedener Unternehmer an einen Leistungsempfänger könne umsatzsteuerrechtlich nie als einheitliche umsatzsteuerliche Leistung beurteilt werden. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung sei unabhängig von der für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer angewandte Vertragsbündelungstheorie. Im Streitfall ergebe sich aus den von der Klägerin vorgelegten notariellen Grundstückskaufverträgen und den notariellen Werkverträgen eindeutig, dass hier zwei verschiedene Leistungen von verschiedenen Unternehmern in zwei verschiedenen, wenn auch am selben Tag vor demselben Notar abgeschlossenen Verträgen vereinbart worden seien, von denen die eine auf den Erwerb der unsanierten Immobilie von einem Unternehmer, die andere auf die Sanierung dieser Immobilie durch einen anderen Unternehmer, die Klägerin, abziele. Selbst wenn man eine Vertragsbündelung bei Beteiligung mehrerer Personen auf der Seite der Leistenden nicht generell ausschlösse, läge jedenfalls keine einheitliche Leistung im Sinn des Umsatzsteuerrechts bzw. keine Hauptleistung und eine umsatzsteuerrechtlich davon abhängige Nebenleistung vor. Weder seien beide Leistungen so miteinander verbunden, dass die eine nicht oder nicht regelmäßig ohne die andere Leistung ausgeführt werden könne. Die zeitliche und rechtsgeschäftliche Verbindung begründe umsatzsteuerrechtlich keine Einheitlichkeit einer Leistung. Auch sei keine Leistung im Verhältnis zur anderen eine Nebenleistung, die die andere lediglich ergänze oder abrunde und üblicherweise in deren Zusammenhang ausgeführt werde.
Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Wenn nach der Rechtsprechung die Sanierungsleistungen in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen würden, dürfe nicht andererseits mit der Begründung, bei den Sanierungsleistungen handele es sich nicht um Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fielen, die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG versagt werden. Dies verstoße gegen Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist und keine Gründe vorliegen, die eine erneute Klärung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen.
Durch die Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Umsätze eines Unternehmers nicht deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei sind, weil sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sind (vgl. BFH-Urteile vom 10. September 1992 V R 99/88, BFHE 169, 255, BStBl II 1993, 316; vom 15. Oktober 1992 V R 17/89, BFH/NV 1994, 198; vom 1. März 2000 II R 37/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 732, und vom 27. Oktober 1999 II R 20/99, BFH/NV 2000, 349; BFH-Beschluss vom 20. Juni 1994 V B 12/94, BFH/NV 1995, 456, jeweils m.w.N.). Gründe, die nicht bereits in den zitierten Entscheidungen berücksichtigt worden sind und die Anlass zu einer erneuten höchstrichterlichen Überprüfung geben könnten oder Anhaltspunkte dafür, dass der Streitfall andere Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die Entscheidung des FG stimmt im Übrigen mit dieser Rechtsprechung überein.
Ende der Entscheidung
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