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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: V B 30/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 100 Abs. 1 Satz 4 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
1. Der in der Beschwerdebegründung erfolgten Anregung, das vorliegende Verfahren mit anderen beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren zu verbinden, wird nicht entsprochen. Soweit die anderen Verfahren nicht bereits durch Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerden erledigt und beim V. Senat anhängig sind, wäre eine Verbindung zwar in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig, aber im Hinblick auf den Umfang der Beschwerdebegründungen nicht sachgerecht.
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Vorliegen von Revisionszulassungsgründen i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, rechtfertigen die vorgebrachten Gründe nicht die Zulassung der Revision. Zur Begründung verweist der Senat auf Abschn. III. des zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlusses vom 19. Mai 2008 zu Az. V B 29/07.
Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt, worin sie das i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Umsatzsteuerfestsetzung für 2000 und der Festsetzung des Verspätungszuschlags sieht.
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Auf die Frage der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumens der Beschwerdebegründungsfrist braucht nicht eingegangen zu werden. Die Frage der Zulässigkeit einer wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde kann offenbleiben, wenn die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (BFH-Beschluss vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).
Ende der Entscheidung
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