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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: V B 31/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
I. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Jahren 1994 bis 1996 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vorauszahlungen aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Das FA setzte außerdem Verspätungszuschläge (von insgesamt 1 600 DM) durch bestandskräftig gewordene Bescheide fest und forderte Säumniszuschläge (von insgesamt 4 013,12 DM).
Nachdem die Ansprüche mit Guthaben des Klägers wegen Umsatzsteuer 1994 und 1995 durch Bescheid vom 13. Juli 2000 verrechnet worden waren, beantragte dieser Erlass der bezeichneten Säumnis- und Verspätungszuschläge. Das FA lehnte den Erlass ab und wies den Einspruch zurück.
Die dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab, weil das FA den Erlass ermessensfehlerfrei abgelehnt habe. Dabei stellte das FG darauf ab, dass der Kläger erst im April 1997 Umsatzsteuererklärungen für 1994 bis 1996 abgegeben habe und dass er die gegen diese Steuerfestsetzungen eingelegten Einsprüche erst durch im Jahre 2000 vorgelegte nachprüfbare Unterlagen begründet habe. Die Gründe für die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen seien nicht stichhaltig, weil er die Besteuerungsgrundlagen vor und nach der Beschlagnahme von Unterlagen Mitte 1995 durch die Steuerfahndung hätte ermitteln können. Jedenfalls sei es dem Kläger möglich gewesen, gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen rechtzeitig Einspruch einzulegen. Die in diesem Verfahren nicht vorgebrachten Gründe gegen die Richtigkeit der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen könnten nicht im Billigkeitsverfahren nachgeholt werden.
In der Begründung für die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger u.a. die Unangemessenheit der "Steuerschätzung" und die Nichtberücksichtigung von Vorsteuerbeträgen. Das FG hätte auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids dringen müssen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keine zur Zulassung der Revision führenden Gründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in der dafür gesetzlich geforderten Form dargelegt.
1. Zulassungsgründe hat der Kläger ausdrücklich nicht bezeichnet.
Soweit seinem Vorbringen sinngemäß zu entnehmen sein sollte, dass er Verfahrensfehler des FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat rügen wollen, weil das FG nicht auf die Bekanntgabe eines Abrechnungsbescheids hingewirkt habe, entsprechen seine Darlegungen nicht den Anforderungen.
Der Kläger hätte bezeichnen müssen, um welchen Abrechnungsbescheid es dabei geht, welchen Inhalt er hätte haben sollen und weshalb sich die angebliche Unterlassung des FG auf die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Erlassantrags wegen Säumnis- und Verspätungszuschlägen durch das FA hätte auswirken können.
Dazu wäre der Kläger umso mehr verpflichtet gewesen, als das FA nach den Steuerakten einen Abrechnungsbescheid mit dem Datum des 17. Juli 2002 erteilt hatte und als nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem FG am 11. Dezember 2003 eine "Abrechnung" Gegenstand der Verhandlung in der zugleich verhandelten Sache 2 K 144/02 wegen Verspätungszuschlägen und Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1994 bis 1996 war. Der Kläger hatte die Klage insoweit in dieser mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Ausführungen gegen die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bei der Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Besteuerungszeiträume in den Jahren von 1994 bis 1996 enthalten keine Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund.
2. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.
Ende der Entscheidung
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