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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2000
Aktenzeichen: V B 32/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

AO 1977 § 346 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass die nach einem vergeblichen Vollstreckungsversuch in der Wohnung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) angeforderten Vollstreckungskosten in Höhe von 150 DM dem Grunde und der Höhe nach zu Recht angesetzt worden sind. Die Voraussetzungen des § 346 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), wonach Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht zu erheben seien, lägen nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung sei nur gegeben, wenn gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen werde oder ein offensichtliches Versehen gegeben sei. Das von den Klägern beanstandete Fehlen einer spezifizierten Forderungsaufstellung beim Vollstreckungsversuch durch den Vollziehungsbeamten erfülle diese Voraussetzung offensichtlich nicht.

Hiergegen haben die Kläger Beschwerde eingelegt, mit der sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und auch deshalb begehren, weil das Gesetz verletzt sei.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil setzt voraus, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wenigstens einen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten drei Zulassungsgründe in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gerecht werdenden Weise geltend macht. Geschieht dies nicht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Im Streitfall haben die Kläger keinen dieser Gründe ordnungsgemäß dargelegt oder bezeichnet. Sie berufen sich zwar auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, formulieren in der Beschwerdeschrift aber nicht, wie erforderlich, eine Rechtsfrage, der nach ihrer Auffassung grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Sollte in der Frage, um die es nach Auffassung der Kläger im vorliegenden Verfahren gehe, nämlich "ob der Beklagte in Bezug auf die Geltendmachung von Vollstreckungskosten nach der Abgabenordnung eine Sonderstellung genießt, die es ihm erlaubt, gesetzlich normierte Vollstreckungskosten wirksam zu berechnen und einzutreiben, indem er in Schriftsätzen, Kassenmitteilungen usw. unter Mißachtung des Zitiergebots lediglich anführt: 'Vollstreckungskosten X DM'", eine solche Rechtsfrage liegen, so wird nicht deutlich, inwiefern diese Frage im vorliegenden Rechtsstreit für das FG entscheidungserheblich und mithin in einem künftigen Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig sein könnte. Im Übrigen fehlt auch jegliche Darlegung, weshalb die Bedeutung dieser Frage über den vorliegenden konkreten Einzelfall hinausreicht und zur Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf.

Die weiteren Ausführungen der Kläger sind allein auf die Behauptung angelegt, die angefochtene Entscheidung des FG sei in verschiedener Hinsicht rechtsfehlerhaft. Die Kläger verkennen dabei, dass mit der bloßen Rüge der Verletzung materiellen Rechts die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann.

Eine weitere Begründung dieser Entscheidung ist nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs nicht erforderlich.

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