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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2000
Aktenzeichen: V B 32/99
Rechtsgebiete: FGO, AO, AO 1977, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
AO § 146a Abs. 3
AO § 146a
AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 2
AO 1977 § 171 Abs. 4 Satz 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil deren Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entspricht.

Wird als Zulassungsgrund Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend gemacht, so muss die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der nach Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht, "bezeichnet" werden. Dazu ist nicht nur eine genaue Angabe der BFH-Entscheidung erforderlich. Es muss darüber hinaus aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein abstrakter Rechtssatz oder ein rechtlicher Obersatz herausgestellt werden, der zu einem abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte. Die (möglicherweise) voneinander abweichenden Rechtsauffassungen sind dabei erkennbar oder zumindest in ohne weiteres nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (ständige Rechtsprechung z.B. Senatsbeschluss vom 20. April 1998 V B 34/97, BFH/NV 1998, 1383). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt zwar einen Rechtssatz aus der zur Begründung der Divergenzrüge zitierten Entscheidung des BFH vom 2. Juli 1998 IV R 39/97 (BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28) vor. Die Behauptung, davon weiche das FG ab, begründet die Klägerin lediglich damit, entgegen der Auffassung des FG sei der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach Durchsuchung bei der Nachfolgefirma eine längere Zeit untätig geblieben und die Klägerin habe deshalb daraus schließen können, sie werde nicht mehr in Anspruch genommen. Damit wird nur dargetan, das FG habe im Streitfall sachlich falsch entschieden, weil es --nach Auffassung der Klägerin-- den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt habe. Es wird jedoch nicht dargelegt --wie es zur Begründung einer Abweichung unerlässlich wäre--, das FG habe seinem Urteil eine der BFH-Entscheidung widersprechende Rechtsauffassung zugrunde gelegt. Insoweit werden aber nicht die Voraussetzungen einer Abweichung dargelegt. Dazu hätte die Klägerin dem FG-Urteil einen abstrakten Rechtssatz entnehmen und den grundlegenden Rechtssätzen der BFH-Entscheidungen --als davon abweichend-- gegenüberstellen müssen.

Im Übrigen ist das zitierte BFH-Urteil zu § 146a Abs. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) ergangen, während im Streitfall § 171 Abs. 4 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) anzuwenden ist. § 146a AO enthält jedoch zur Frage der Rechtsfolgen einer Prüfungsunterbrechung --anders als die für den Streitfall geltende Vorschrift des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO 1977-- keine Regelung.

Lediglich die Richtigkeit des Urteils betrifft auch der Vortrag der Klägerin, das FG habe im Urteil darauf hingewiesen, dass die verlängerte Festsetzungsfrist einen Vermögensschaden der Klägerin voraussetze. Obwohl ein Vermögensschaden nicht vorliege, habe das FG das Urteil "davon abweichend" darauf gestützt, dass eventuell ein Schaden zu besorgen sei. Einwände gegen die Richtigkeit sind jedoch von vornherein unbeachtlich (z.B. BFH-Beschluss vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 58, 62, m.w.N.).

Der Beschluss ergeht im Übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

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