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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.09.1998
Aktenzeichen: V B 34/98
Rechtsgebiete: FGO, UStG, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 155
UStG § 17
ZPO § 295
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Zulassung der Revision kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage in Betracht. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder bereits aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 23. Januar 1992 II B 64/91, BFH/NV 1992, 676).

Soweit die Klägerin der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimißt, ob der Vorsteuerrückforderungsanspruch nach § 17 des Umsatzsteuergesetzes 1967 auch dann gegen den Organträger gerichtet werden kann, wenn die Organschaft durch den Konkurs der Organgesellschaft beendet worden ist, besteht kein Klärungsbedarf mehr. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats richtet sich der Vorsteuerrückforderungsanspruch auch dann gegen den Organträger, wenn der Anspruch auf der Uneinbringlichkeit der Entgelte infolge einer Konkurseröffnung bei der Organgesellschaft beruht und damit erst nach Eröffnung des Konkurses entsteht (BFH-Urteil vom 11. April 1991 V R 126/87, BFH/NV 1992, 140; BFH-Beschluß vom 12. August 1993 V B 230/91, BFH/NV 1994, 277). In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, warum die Klägerin gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu dieser Rechtsfrage für erforderlich hält; die Bemerkung, dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Nürnberg vom 22. Februar 1990 II 169/86 (Umsatzsteuer-Rundschau 1990, 391) sei eine teilweise abweichende Rechtsauffassung zu entnehmen, erfüllt nicht die Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung.

2. Die Beschwerdeschrift genügt auch nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.

Zur ordnungsgemäßen Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) gehört nicht nur die Darlegung, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig gewesen sei, sondern auch die Darlegung, welche Beweise zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben habe, warum der Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe (Verzicht des Rügerechts, § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung) oder warum die Beweiserhebung sich dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung als erforderlich hätte aufdrängen müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 14. September 1994 I B 29/94, BFH/NV 1995, 416).

Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich nicht, warum sich dem FG hätte aufdrängen müssen, daß eine Vernehmung des Konkursverwalters weitere Erkenntnisse als die im Jahre 1974 durchgeführte Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergeben hätte. Damals konnten für 1972 überhaupt keine Buchführungsunterlagen vorgelegt werden; die manuell erstellte Anlagenbuchhaltung für 1971 wies nach den Feststellungen der Betriebsprüfung "ein chaotisches Durcheinander" aus. Unter diesen Umständen drängte sich dem FG eine Vernehmung des Konkursverwalters nicht auf.

Sollte die Beschwerdeschrift dahin zu verstehen sein, daß die vom FG ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt seien, so liegt darin die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers, nicht aber eines Verfahrensverstoßes i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 416).

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

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