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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.06.2009
Aktenzeichen: V B 36/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1-3
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 1999 und 2000 Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 war.

Der Kläger meldete am 1. Dezember 1996 bei der Stadt ... das Gewerbe "Beratung in Marketing, Werbung und Verkauf" an. Er schloss am 26. November 1996 mit dem Hausbauunternehmen X einen "Verkaufsmitarbeiter-Vertrag", in dem er sich verpflichtete, für X als Außendienstmitarbeiter tätig zu sein und in dem er als hauptberuflicher Handelsvertreter i.S. des § 84 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und als selbständiger Gewerbetreibender bezeichnet wird. Nach dem Vertrag konnte er die Arbeitszeit frei bestimmen, eine Provision von 3% der Auftragssumme war vereinbart und laut § 4 des Vertrages war darin die Mehrwertsteuer von 15% enthalten.

Das Unternehmen X rechnete gegenüber dem Kläger für die von ihm ausgeführten Leistungen mit Gutschriften ab.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) setzte gegen den Kläger Umsatzsteuer fest. Der Einspruch, mit dem der Kläger u.a. geltend gemacht hatte, es liege eine sog. Scheinselbständigkeit vor, weil er unselbständig gewesen sei, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 3. Januar 2005).

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1.

Die vom Kläger in erster Linie geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

a)

Entgegen der Ansicht des Klägers durfte das FG im Rahmen der Begründung auf das Urteil des Landgerichts (LG) B vom 28. Mai 2004 Az. ... verweisen, ohne sich damit im Urteil auseinanderzusetzen.

Das FG hat im Tatbestand seines Urteils auf dieses Urteil verwiesen und begründet, weshalb es die Auffassung des LG teilt, dass die vom Kläger aufgrund des Vertrages vom 26. November 1996 ausgeübte Tätigkeit als solche eines selbständigen Handelsvertreters einzustufen sei. Davon ausgehend war eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Urteil in den Entscheidungsgründen des FG-Urteils entbehrlich, zumal der Kläger nicht angibt, welche Tatsachen unrichtig sein sollen.

b)

Das FG musste --entgegen der Ansicht des Klägers-- auch nicht das Ergebnis des weiteren Verfahrens vor dem LG B mit dem Az. ... abwarten, dessen Gegenstand nach dem vom FG wiedergegebenen Vortrag des Klägers war, ob er (der Kläger) seine Tätigkeit gegenüber X selbständig oder in weisungsgebundener, arbeitnehmerähnlicher Abhängigkeit ausgeübt habe, und das nach den Feststellungen des FG wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens X seit dem 26. April 2005 unterbrochen ist.

Denn das FG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, es folge der Auffassung des LG B in seinem Urteil vom 28. Mai 2004 (...) und des 11. Senats des FG vom 15. Oktober 2004 (11 K 36/04 E, G), dass der Kläger nach dem Inhalt des zwischen ihm und X geschlossenen Vertrages als selbständiger Handelsvertreter tätig geworden ist; es hat anschließend den Vertrag im Einzelnen auch ausreichend gewürdigt (Urteil, S. 7 f.).

2.

Die Revision kann auch nicht --wie ferner vom Kläger begehrt-- zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zugelassen werden.

Denn der Kläger hat nicht --wie erforderlich-- aus der Entscheidung des FG einen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz herausgestellt, der mit einem die Divergenzentscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 18. Juli 2006 X B 206/05, BFH/NV 2006, 1877).

Im Übrigen wendet sich der Kläger mit seinem Vortrag hierzu (lediglich) gegen die Würdigung des FG. Diese rechtfertigt keine Zulassung der Revision (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

3.

Der Kläger hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Sache dargelegt.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2006 V B 103/05, BFH/NV 2006, 1361). Dazu fehlen in der Beschwerdeschrift Ausführungen. Darüber hinaus geht es vorliegend (nur) um die Frage der Selbständigkeit im konkreten Einzelfall. Das reicht für die Zulassung der Revision nicht aus (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1361, unter II. 1. c, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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