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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: V B 37/02
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Streitjahr (1998) Organträger einer GmbH. Er reichte für das Streitjahr die Umsatzsteuer-Voranmeldungen, nicht jedoch die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ein. Daraufhin schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) durch Bescheid vom 28. August 2000 die Umsatzsteuer für 1998. Dabei setzte das FA u.a. Umsätze zu 16 v.H. in Höhe von 870 000 DM an (vorangemeldete Umsätze: 842 714 DM).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruch Klage. Das Finanzgericht (FG) bat den Kläger mit der Eingangsverfügung u.a., die Steuererklärung beim FA abzugeben. Nachdem der Kläger dieser Bitte nicht nachgekommen war, wies das FA die Klage als unbegründet ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das FA bei der Schätzung der Umsätze zu 16 v.H. die vorangemeldeten Beträge um 27 286 DM zum Nachteil des Klägers erhöht habe. Dieser Zuschlag stehe in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zur Betriebsleistung der GmbH. Anhaltspunkte dafür, dass das FA die Besteuerungsgrundlagen bewusst zum Nachteil des Klägers überhöht geschätzt habe, seien nicht ersichtlich. Sodann heißt es in der Begründung des FG-Urteils weiter: "Im Streitfall hätte der Kläger dieses Schätzungsergebnis des FA nur dadurch widerlegen können, dass er im Rahmen des Einspruchsverfahrens oder im Rahmen des Klageverfahrens konkrete Angaben zu seinen Umsätzen gemacht hätte und entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgegeben hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen."

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die er auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt. Er macht zur Begründung geltend, mit der soeben wörtlich wiedergegebenen Passage der Vorentscheidung sei das FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 9. Mai 1986 IV B 59/95 (BFH/NV 1996, 801) abgewichen.

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) liegt nicht vor.

1. Der BFH hat in dem Beschluss in BFH/NV 1996, 801 ausgeführt: "Die Frage, ob Rechtsbehelfe gegen Schätzungsbescheide erfolgreich nur mit der Abgabe der Steuererklärung angefochten werden können, ist in der vom Kläger artikulierten weiteren Form weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig. Es liegt auf der Hand, dass eine Schätzung, die abweichend von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen --etwa mangels ordnungsmäßiger Buchführung-- ergangen ist, nicht mit der Abgabe der Steuererklärung angefochten werden kann. Ebenso wenig kann in Zweifel gezogen werden, dass auch derjenige Steuerpflichtige, der keine Steuererklärung abgibt, mit der Vorlage anderer Unterlagen je nach den Umständen des Einzelfalls zumindest einen Teilerfolg erzielen kann (z.B. ein Arbeitnehmer durch Vorlage der Lohnsteuerkarte). ..."

2. Von dieser Rechtsprechung weicht die Vorentscheidung nicht ab.

Der BFH hat in dem bezeichneten Beschluss lediglich ausgeführt, dass ein Steuerpflichtiger, der keine Steuererklärung abgibt, mit der Vorlage anderer Unterlagen "je nach den Umständen des Einzelfalls" --dieser Zusatz fehlt in der Beschwerdebegründung des Klägers-- zumindest einen Teilerfolg erzielen kann. Maßgebend sind danach die Umstände des Einzelfalls.

Davon weicht das FG nicht ab, wenn es in der Vorentscheidung nach der Darlegung, dass die Schätzung in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zur Betriebsleistung der GmbH stehe, ausführt, "im Streitfall" hätte der Kläger dieses Schätzungsergebnis nur durch konkrete Angaben zu seinen Umsätzen und Abgabe einer Umsatzsteuererklärung widerlegen können. Dies ist eine Aussage zu den konkreten Umständen des vorliegenden Falles, nicht aber ein abstrakter Rechtssatz, der zu einem abstrakten Rechtssatz des bezeichneten BFH-Beschlusses in Widerspruch steht.

Ende der Entscheidung

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