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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.03.2005
Aktenzeichen: V B 38/04
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 |
V B 37/04 V B 38/04
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Rechtsanwalt, macht mit seinen Nichtzulassungsbeschwerden geltend, die bezeichneten Urteile des Finanzgerichts (FG) könnten auf (wesentlichen) Verfahrensmängeln beruhen. Es sei "schlicht willkürlich" und damit insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung verfahrensfehlerhaft, wenn das FG in den angefochtenen Entscheidungen bei der Berechnung des PKW-Eigenverbrauchs davon ausgehe, es sei hierbei ein PKW der Marke X zugrunde zu legen. Entgegen der anders lautenden Feststellungen in den angefochtenen Entscheidungen sei eine entsprechende Kraftfahrzeugsteuerauskunft falsch. Dadurch, dass das FG nicht auf diese Auskunft hingewiesen habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn der Kläger hat die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt.
Aus der vom FG seiner Entscheidung zugrunde gelegten Kraftfahrzeugsteuerauskunft vom 15. August 2001 ergibt sich, dass auf den Kläger seit Anfang 1992 --und auch in den Streitjahren-- ein PKW der Marke X zugelassen war. Dieser Feststellung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat in seiner Beschwerdebegründung lediglich --unsubstantiiert und ohne einen Nachweis zu benennen-- behauptet, diese Auskunft sei falsch.
Im Übrigen braucht ein FG einen Sachverhalt, der sich in der Sphäre des Klägers abgespielt hat, nicht von Amts wegen in vollem Umfang aufklären, wenn der Kläger --wie hier-- seiner Obliegenheit zur nachvollziehbaren Schilderung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. Dezember 2003 V B 102/03, BFH/NV 2004, 649). Das FG hatte den Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 2002 auf die Kraftfahrzeugsteuerauskunft vom 15. August 2001 hingewiesen. Hierzu hatte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 7. Februar 2002 lediglich ausgeführt, der Ansatz eines PKW-Eigenverbrauchs vermöge "sich im übrigen sowieso nicht auf das in den Steuerakten für 1992 betreffende Fahrzeug zu beziehen". Angesichts dieser ausweichenden und unsubstantiierten Stellungnahme des Klägers durfte das FG ohne weitere Sachaufklärung bei seiner Entscheidung von der Richtigkeit der Auskunft ausgehen.
Aus diesem Hinweis des FG vom 4. Februar 2002 ergibt sich zugleich, dass auch der vom Kläger gerügte Verstoß gegen seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt.
Ende der Entscheidung
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