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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: V B 38/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der X-KG (im folgenden KG), die mit Kraftfahrzeugen handelte.

Aufgrund eines Händlervertrages waren der KG von der Y-AG (im folgenden AG) sechs Fahrzeuge unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden. Die Gebrauchtfahrzeuge der KG waren der Y-Bank (im folgenden: Bank) aufgrund eines Rahmenkreditabkommens aus dem Jahre 1984 und durch einen Sicherungsübereignungsvertrag vom 27. Oktober 1988 zur Sicherheit übereignet worden.

Am 24. November 1988 kündigten die AG den Händlervertrag und die Bank das Rahmenkreditabkommen. Am selben Tag wurden die von der AG gelieferten Fahrzeuge im Auftrag der Bank bei der KG abgeholt und auf ein Speditionsgelände verbracht. Am 28. November 1988 wurde die Sequestration angeordnet und am 31. Januar 1989 das Konkursverfahren über das Vermögen der KG eröffnet.

Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Sequester wurden die erwähnten Fahrzeuge zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes auf das Betriebsgelände der KG zurückgebracht und nach Konkurseröffnung verkauft. Am 31. Januar 1989 erteilte die AG dem Kläger auf seine Anforderung eine neue Rechnung. Daraus zog der Kläger in der Umsatzsteuervoranmeldung für April 1989 die ausgewiesene Steuer als Vorsteuer ab.

Am 24. November 1988 hatte die Bank auch die weiteren Fahrzeuge, die ihr zur Sicherheit übereignet worden waren, abtransportieren lassen und am 13. März 1989 für ... DM an die AG verkauft. Der Kläger hatte Umsätze aus dem Verkauf dieser Fahrzeuge nicht angemeldet.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte in dem Umsatzsteuerjahresbescheid für 1989 den Abzug der Vorsteuerbeträge aus der Rechnung vom 31. Januar 1989 über die "Rücklieferung" der sechs ursprünglich unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrzeuge und besteuerte die Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Fahrzeuge am 13. März 1989 als Lieferungen.

Nach erfolglosem Vorverfahren erklärten die Beteiligten den Umsatzsteuerbescheid für 1989 mit dem geschilderten Inhalt vor dem Finanzgericht (FG) zum Gegenstand des Verfahrens. Das FG wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 909 veröffentlichte Urteil ab.

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Revision kann aus diesem Grund nur wegen klärungsbedürftiger und klärbarer Rechtsfragen zugelassen werden. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung innerhalb der Beschwerdefrist ordnungsgemäß (vgl. BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 55) dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Somit sind die in dem nachgereichten Schriftsatz des Klägers vom 1. September 1998 herausgestellten Rechtsfragen nicht zu berücksichtigen.

b) Der Kläger hält in dem innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Schriftsatz sinngemäß die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, ob eine Lieferung eines zur Sicherheit übereigneten Gegenstands schon mit dem Eintritt des Sicherungsfalles und nicht erst mit der Verwertung durch den Sicherungsnehmer vorliege. Diese Rechtsfrage ist jedoch geklärt. In ständiger Rechtsprechung hat der BFH entschieden, daß es erst mit der Veräußerung des Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer an einen Dritten zu zwei Lieferungen kommt: Der Sicherungsnehmer liefert an den Erwerber und der Sicherungsgeber liefert an den Sicherungsnehmer (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1997 XI R 87/96, BFHE 182, 444, BStBl II 1997, 585, m.w.N.). Der Eintritt des Sicherungsfalls ist ebensowenig wie die Eröffnung des Konkursrverfahrens über das Vermögen des Sicherungsgebers (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. Dezember 1993 V R 108/91, BFHE 173, 458, BStBl II 1994, 483, m.w.N.) als Lieferungszeitpunkt anzusehen. Der Sicherungsnehmer verfügt wirtschaftlich erst über den ihm zur Sicherheit übereigneten Gegenstand, wenn er ihn verwertet. Bis dahin kann der Sicherungsgeber die Verwertung grundsätzlich durch Befriedigung des Sicherungsnehmers vereiteln und ihm dadurch die Voraussetzungen für die Erlangung der Verfügungsmacht entziehen.

Der Hinweis des Klägers auf einen nicht näher dargelegten Widerspruch gegen diese Beurteilung läßt keinen weiteren Klärungsbedarf erkennen.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH vom 15. März 1994 XI R 89/92 (BFH/NV 1995, 74) zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

a) Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen, die nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zur Darlegung der Abweichung erfüllt werden müssen. Der Kläger bezeichnet keine entscheidungserheblichen Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus der Entscheidung des BFH derart, daß eine Abweichung erkennbar wird, nach der die gegenübergestellten Rechtsgrundsätze unvereinbar sind (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Der Kläger behauptet eine Abweichung nur.

b) Hinzu kommt, daß eine Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des BFH in BFH/NV 1995, 74 nicht besteht.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Fahrzeuge an die AG geliefert und diese habe sie ihm zurückgeliefert, so daß er zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung über diese erneute Lieferung berechtigt sei. Das Urteil des FG, daß eine Rücklieferung mangels Übertragung der Verfügungsmacht auf die AG als Vorbehaltsverkäuferin ausgeschlossen habe, weiche von der bezeichneten Entscheidung des BFH ab, weil darin eine Rücklieferung an den Vorbehaltsverkäufer schon dann angenommen werde, wenn die ursprünglich unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware "zurückbewegt" worden sei.

Die von dem Kläger angenommene Abweichung besteht nicht, weil die Ausführungen des BFH in BFH/NV 1995, 74 ebenso wie die Darlegungen des FG von den gleichen Rechtsgrundsätzen für die Verschaffung der Verfügungsmacht bei Lieferungen ausgehen. In beiden Entscheidungen wird untersucht, ob Rechtsgrundsätze für Lieferungen auf die unterschiedlichen Sachverhalte anwendbar sind. Eine Rücklieferung von unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Gegenständen an den Lieferanten ist nach dem Urteil des BFH in BFH/NV 1995, 74 --und ihm folgend nach der Vorentscheidung-- davon abhhängig, daß ihm erneut Verfügungsmacht an den Gegenständen verschafft wird, so daß er damit nach Belieben verfahren, sie insbesondere wie ein Eigentümer nutzen kann. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und eine Rücklieferung an den Lieferanten gegeben ist, kann es anschließend zu einer erneuten Lieferung kommen. Diese vom BFH in BFH/NV 1995, 74 herausgestellten Grundsätze hat das FG beachtet und ist aufgrund der Würdigung der Umstände im Streitfall --ebenso wie der BFH in der von ihm geprüften Sachverhaltsgestaltung-- zu dem Ergebnis gelangt, daß der AG durch das Abholen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten sechs Fahrzeuge im November 1988 noch keine Verfügungsmacht verschafft wurde, weil sie noch nicht Substanz, Wert und Ertrag der Fahrzeuge erhalten, sondern nur das Recht ausgeübt hatte, die KG an der Veräußerung zu hindern.

3. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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