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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.09.1999
Aktenzeichen: V B 38/99
Rechtsgebiete: VwZG, FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
VwZG § 9 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ordnete am 22. Mai 1998 gegenüber dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der einen ...-Betrieb betrieb, eine Umsatzsteuersonderprüfung für die Monate Januar bis April 1998 an. Die Prüfungsanordnung wurde ihm durch Postzustellungsurkunde am 5. Juni 1998 zugestellt. Dagegen erhob der Kläger am 6. Juli 1998 Klage und beantragte festzustellen, "daß die Umsatzsteuersonderprüfungsanordnung vom 22. Mai 1998, zugestellt am 5. Juni 1998, unwirksam bekanntgegeben wurde".
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es trat der Ansicht des Klägers entgegen, die Prüfungsanordnung sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Das FG führte dazu u.a. aus, insbesondere die Postzustellungsurkunde genüge den Anforderungen an eine gesetzmäßige Zustellung. Darüber hinaus sei dem Kläger die Prüfungsanordnung offenbar zugegangen. Nach § 9 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) gelte das Schriftstück als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten habe. Dies gelte unabhängig davon, ob sich eine formgerechte Zustellung nachweisen lasse oder das Schriftstück unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen sei. Die Prüfungsanordnung sei selbst dann wirksam zugestellt worden, wenn Zustellungsmängel vorgelegen hätten.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begehrt der Kläger die Zulassung aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründen.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die Beschwerde erfüllt nicht die Anforderungen, die für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und einer Abweichung der Vorentscheidung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO gestellt werden.
Der Kläger hat mit dem bloßen Hinweis auf die Verletzung von §§ 3 und 9 Abs. 2 VwZG keinen klärbaren Rechtssatz von grundsätzlicher Bedeutung herausgestellt, sondern nur vom FG getroffene Feststellungen in Zweifel gezogen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache z.B. BFH-Beschluß vom 10. Dezember 1997 VIII B 7/97, BFH/NV 1998, 1226, m.w.N.).
Der Kläger hat für die Darlegung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) auch keine unvereinbaren abstrakten entscheidungserheblichen Rechtssätze aus der Vorentscheidung und aus Entscheidungen des BFH gegenübergestellt, sondern Abweichungen nur behauptet (vgl. zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Abweichung z.B. BFH-Beschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231). Dadurch, daß das FG eine Heilung etwaiger Zustellungsmängel nach § 9 Abs. 1 VwZG als gegeben angesehen hat, wollte es ersichtlich nicht von den in der Beschwerdeschrift erwähnten Entscheidungen des BFH abweichen, in denen die Voraussetzungen für eine formgerechte Zustellung geklärt werden.
b) Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) durch unzureichende Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) zuzulassen. Selbst wenn die Darlegungen des Klägers den Anforderungen noch genügen sollten (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), ergeben sie den gerügten Verfahrensfehler nicht. Der Kläger meint, das FG habe die mit der Klageschrift vorgelegte Kopie des Briefumschlags für die Sendung der Prüfungsanordnung und die darauf enthaltenen nicht ausreichenden Angaben zum Inhalt der Sendung nicht beachtet. Ohne diesen Verfahrensfehler hätte es zu der Feststellung gelangen müssen, daß die Anforderungen an eine wirksame Zustellung nicht erfüllt seien.
Diese Schlußfolgerung ist unbegründet. Nach der für die Beurteilung des Verfahrensfehlers maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG (vgl. dazu ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Beschluß vom 9. März 1995 V B 85/94, BFH/NV 1995, 949; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 24, m.w.N.) waren für seine Entscheidung die Angaben des FA auf dem erwähnten Briefumschlag ohne Bedeutung. Selbst wenn Zustellungsmängel vorgelegen hätten, wären diese nach Ansicht des FG in dem angefochtenen Urteil gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt worden, weil dem Kläger die Prüfungsanordnung zugegangen war.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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