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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: V B 4/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO
Vorschriften:
AO 1977 § 324 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, stellte Industriefußböden her.
Nachdem sie in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2001 einen erheblichen Überschuss erklärt hatte, wurde im September 2002 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung eingeleitet, deren Ermittlungen sodann von der Steuerfahndung übernommen wurden.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), ihr ein Steuerguthaben in Höhe von 24 540 € auszuzahlen und wies auf eine mögliche Insolvenz bei verzögerter Auszahlung hin.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2003 teilte die Steuerfahndungsstelle dem FA den Stand der bisherigen Ermittlungen mit. Darin wird u.a. näher dargelegt, die Klägerin habe den Vorsteuerabzug von "Scheinunternehmen" bzw. von "Lieferanten von Abdeckrechnungen" geltend gemacht.
Daraufhin ordnete das FA durch Bescheid vom 16. Januar 2003 gemäß § 324 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zur Sicherung von Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt 176 249,68 € den dinglichen Arrest in das Vermögen der Klägerin an. Es verwies zur Begründung auf die Feststellungen der Steuerfahndung und führte aus, es bestehe die begründete Annahme, dass ohne den Sicherungsarrest die Erzwingung der aufgezeigten Steueransprüche vereitelt, zumindest aber wesentlich erschwert werde.
Das Finanzgericht (FG) wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage ab. Es legte im Hinblick auf den Arrestgrund zur Begründung u.a. dar: Der Hinweis des FA auf ein mögliches Insolvenzverfahren und die dadurch eingeschränkten bzw. erschwerten Vollstreckungsmöglichkeiten reichten für sich genommen nicht als Arrestgrund aus. Ein Arrestgrund sei aber in der nachhaltigen Schmälerung des Betriebsvermögens durch Scheinrechnungen zu sehen, die sich in der im Jahre 2001 sprunghaft gestiegenen Position der Fremdleistungen niedergeschlagen habe.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin Zulassung der Revision.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
2. Soweit die Klägerin rügt, das FG habe die vom FA vorgebrachte Begründung des Arrests und damit das von diesem ausgeübte Ermessen durch eigenes Ermessen ersetzt, und zwar durch eine Begründung, die sachlich unzutreffend sei, liegt kein Zulassungsgrund vor. Es trifft nicht zu, dass das FG die Begründung des FA "ausgewechselt" hat.
Das FA hat zum Arrestgrund ausgeführt: "Das bisherige steuerliche Verhalten des Arrestschuldners bezüglich der Abgabe von Steuererklärungen mit der damit verbundenen buchhalterischen Umsetzung der unter II. geschilderten Vorgänge lassen die Prognose zu, dass zum Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit der unter I. aufgeführten Steueransprüche zu vermutendes pfändbares Vermögen (Bankguthaben) nicht mehr vorhanden ist.
Daher besteht die begründete Annahme, dass ohne den Sicherungsarrest die Erzwingung der aufgezeigten Steueransprüche vereitelt, zumindest aber wesentlich erschwert wird (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 1 AO). Diese Feststellung beruht u.a. auf den von der Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerfahndung gemachten Angaben."
Das FG hat diese Begründung der Sache nach aufgegriffen und davon ausgehend einen Arrestgrund bejaht (Urteil, S. 15 ff.).
3. Ferner begehrt die Klägerin die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), weil zu der Frage der Zulässigkeit eines Arrests in gleichgelagerten Fällen (Geltendmachung von erheblichen Vorsteuerbeträgen aufgrund von vermeintlich fingierten Eingangsrechnungen) bislang noch keine Entscheidung des BFH vorliege. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. März 2002 V B 87/01, BFH/NV 2002, 1012; vom 24. Februar 2003 V B 84/01, BFH/NV 2003, 949).
Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Es fehlt schon an der Herausarbeitung einer konkreten Rechtsfrage. Allein mit Angriffen gegen die Vorentscheidung und dem Vortrag, der BFH habe bisher noch nicht über einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden, wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347; vom 18. Dezember 2002 VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659).
Ende der Entscheidung
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