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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: V B 4/99
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 60
FGO § 60 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unter der Firma X TV Produktion Einzelunternehmerin. An dem Unternehmen ist A als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt.

Die Klägerin hat gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1994 Klage erhoben.

Das FG hat den Antrag der Klägerin, ihren stillen Gesellschafter A zum Verfahren beizuladen, abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie behauptet, in ihrem Rechtsstreit gehe es um den Vorsteuerabzug aus offensichtlich noch nicht beglichenen Eingangsrechnungen. Mit der Abwicklung der Geschäfte sei A befaßt gewesen. Da es zwischenzeitlich zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern gekommen sei, sei A seiner Verpflichtung, die von ihm abgewickelten Bezahlungen offenzulegen, nicht nachgekommen. Da A zu 80 v.H. am Ergebnis der Firma beteiligt sei, seien seine Interessen betroffen, wenn die Firma die festgesetzte Umsatzsteuer tatsächlich bezahlen müsse. Es sei im eigenen Interesse des Beizuladenden, die Bezahlung der Eingangsrechnungen nachzuweisen.

Die Klägerin beantragt, den Beschluß des FG aufzuheben und A gemäß § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Hauptverfahren beizuladen.

Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Das FG kann auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften (§ 60 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Durch die zu erwartende Sachentscheidung des FG wird A nicht in seinen rechtlichen Interessen nach den Steuergesetzen berührt. Der atypisch stille Gesellschafter haftet nicht für die Umsatzsteuerschulden des Unternehmens, an dem er beteiligt ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 22. Mai 1969 V R 28/66, BFHE 96, 149, BStBl II 1969, 603). Soweit das Sachurteil des FG Einfluß auf den Gewinn der Klägerin und damit auch auf die stille Beteiligung des A haben wird, werden die wirtschaftlichen Interessen des A als stiller Gesellschafter, nicht aber seine rechtlichen Interessen nach den Steuergesetzen berührt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 33). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn A seine Einkünfte aus der stillen Beteiligung der Einkommensteuer unterwerfen muß.

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