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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: V B 40/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Umsatzsteuer 2000 und Zinsen zur Umsatzsteuer 2000 wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 16. Januar 2003 als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2003 haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

In einem an das FG gerichteten und mit "Klageerweiterung" überschriebenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2003 wenden sie sich gegen die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 26. Februar 2003 und tragen im Wesentlichen vor, weshalb die Umsatzsteuer- und Zinsfestsetzung für das Streitjahr 2000 ihrer Auffassung nach unzutreffend ist.

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen die Voraussetzungen für mindestens einen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO bezeichneten Zulassungsgründe innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) dargelegt werden.

In ihrem mit "Klageerweiterung" überschriebenen Schriftsatz gehen die Kläger nicht auf die Vorentscheidung ein. Seinem Inhalt nach bezeichnet das Schreiben weder ausdrücklich noch sinngemäß einen Revisionszulassungsgrund. Es erfüllt daher nicht die Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

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