Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.12.2005
Aktenzeichen: V B 44/05
Rechtsgebiete: UStG, FGO


Vorschriften:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verkauft und organisiert kulturelle Veranstaltungen und Ähnliches. Streitig ist, ob die aus den Veranstaltungen mit den X, Y und Z von der Klägerin erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 v.H. gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) unterliegen. Die X, Y und Z sind nach dem zwischen ihnen und der Klägerin geschlossenen "Engagementvertrag" eine "Men-Strip-Formation" mit Strippern sowie Moderator.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Entgelte aus den Veranstaltungen mit den X, Y und Z im Umsatzsteuerbescheid für 1998 (Streitjahr) dem allgemeinen Steuersatz, während die Klägerin dafür eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ("Veranstaltung von Theatervorführungen") beanspruchte.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, bei den Darbietungen der X, Y und Z handle es sich nicht um Theatervorführungen. Es stehe ausschließlich die Zurschaustellung des männlichen Körpers im Vordergrund. Zu den Shows sei nur weibliches Publikum zugelassen. Im Ergebnis handle es sich um eine moderne Art von Striptease-Darbietung.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie begehrt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer Rechtsfrage in Betracht, die im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 2002 V B 87/01, BFH/NV 2002, 1012; vom 24. Februar 2003 V B 84/01, BFH/NV 2003, 949, unter II.2.).

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt. Allein mit Angriffen gegen die Vorentscheidung und dem Vortrag, die Frage, ob eine "Vorführung wie die der X, Y und Z unter die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG falle", sei "höchstrichterlich noch nicht beantwortet", wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347, unter 1.d; vom 19. Oktober 2004 V B 235/03). Auch das Vorbringen, die "Frage der Höhe einer Besteuerung der Umsätze mit solchen Veranstaltungen" sei "für eine Vielzahl von Fällen bedeutsam", eröffnet die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 2001 V B 197/00, BFH/NV 2001, 1413, unter II.3., m.w.N.).

Ende der Entscheidung

Zurück