Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.09.2007
Aktenzeichen: V B 45/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 |
Gründe:
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde am 17. Februar 2005 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung englischen Rechts (private limited company --Ltd.--) gegründet. Mit ihrer Klage wegen Umsatzsteuer-Vorauszahlung August 2006 machte sie Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb eines Grundstücks geltend. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil dem notariell beurkundeten Kaufvertrag zufolge nicht die Klägerin, sondern deren Alleingesellschafterin und deren Sohn Käufer des Grundstücks waren und weil das Nettoentgelt nicht gesondert ausgewiesen war.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das FG habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Durch Vernehmung ihrer Gesellschafterin und deren Sohnes hätte das FG zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ungeachtet des notariellen Kaufvertrages, sie, die Klägerin, Leistungsempfängerin des Grundstücks gewesen sei.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Ist das Urteil --wie vorliegend-- auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28, mit Nachweisen aus der ständigen Rechtsprechung). Hieran fehlt es. Das FG hat sein Urteil nicht nur darauf gestützt, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug aus dem Grundstückserwerb nicht zustehe, weil sie nicht Leistungsempfängerin gewesen sei. Das FG hat den Vorsteuerabzug auch deshalb versagt, weil die Klägerin über keine Rechnung verfügt, aus der sie den von ihr geltend gemachten Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen könnte. Hinsichtlich dieser --das Urteil ebenfalls tragenden-- Begründung hat die Klägerin keine Zulassungsgründe dargelegt.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.