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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.10.2009
Aktenzeichen: V B 45/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1.

Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) sein die Klage abweisendes Urteil darauf gestützt, dass für die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keine vertretungsberechtigte Person gehandelt habe und darüber hinaus der Klägerin der geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht zustehe, da die Klägerin in den an sie gerichteten Rechnungen als "B-D GmbH" oder als "B-D Bau-Handels GmbH" oder als "Bd GmbH" bezeichnet worden sei, während die in einem türkischen Handelsregister eingetragene Klägerin tatsächlich als "Bd ... Limited ..." firmierte.

2.

Hinsichtlich der zweiten selbständig tragenden Begründung des FG-Urteils stützt die Klägerin die Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf grundsätzliche Bedeutung, auf die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Ungeklärt sei insbesondere, ob für die Identifizierung des Leistungsempfängers die gleichen strengen Anforderungen gelten, wie für die Identifizierung des leistenden Unternehmers.

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss vom 2. April 1997 V B 26/96 (BFHE 182, 430, BStBl II 1997, 443) entschieden, dass für die Bezeichnung von Leistungsempfänger und leistendem Unternehmer in der Rechnung gleichermaßen eine Bezeichnung erforderlich ist, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des jeweiligen Unternehmers ermöglicht. An die eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit sind hinsichtlich der Bezeichnung des Leistungsempfängers keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des leistenden Unternehmers. Somit hat sich der Leistungsempfänger nicht nur hinsichtlich der in der Rechnung angegebenen Geschäftsdaten des Rechnungserstellers (Anschrift, Firma und Rechtsform) zu vergewissern (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 V R 51/93, BFHE 181, 197, BStBl II 1996, 620), sondern ebenso hinsichtlich seiner eigenen Geschäftsdaten. Zwar kann auch die Angabe einer unzutreffenden Rechtsform im Einzelfall unschädlich sein (BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 V R 94/98, BFH/NV 2000, 610 zur unzutreffenden Bezeichnung einer GmbH als Einzelfirma). Ob trotz einer unzutreffenden Rechtsformangabe die erforderliche eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens des Unternehmers gegeben ist, obliegt jedoch im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung (§ 118 Abs. 2 FGO). Dabei konnte das FG nach den Verhältnissen des Streitfalls auch berücksichtigen, dass bei der Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechslungsgefahr bestehen kann.

3.

Der hinsichtlich der zweiten Begründungsalternative geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) liegt nicht vor. Insoweit fehlte es bereits am Vortrag aufgrund welcher Umstände die Beweisangebote der Klägerin nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2006 I B 53/05, BFH/NV 2006, 1484) entscheidungserheblich waren.

4.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss, wenn das FG seine Entscheidung mit einer sog. kumulativen Begründung versehen hat, von der jede für sich das Ergebnis des angefochtenen Urteils trägt, für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargetan werden und vorliegen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. November 2006 VII B 29/06, BFH/NV 2007, 399). Da hinsichtlich der zweiten Begründungsalternative kein Zulassungsgrund vorliegt, ist über die Frage der Vertretungsbefugnis nicht mehr zu entscheiden.



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