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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: V B 47/98
Rechtsgebiete: UStG, BGB, FGO
Vorschriften:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b | |
BGB § 117 Abs. 1 | |
BGB § 117 | |
FGO § 115 |
Gründe
I. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) --eine KG-- für die Streitjahre 1988 bis 1991 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980/1991 u.a. Umsatzsteuer auf Eigenverbrauch wegen Überlassung einer Arbeitnehmerin als Haushaltshilfe fest. Die Haushaltshilfe war 1986 als Arbeitnehmerin bei einer Organgesellschaft (GmbH) der Klägerin eingestellt worden. Die GmbH übernahm die Entlohnung (mit Lohnsteuerkarte) und führte die Sozialversicherungsbeiträge ab. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit für die GmbH wurde nie durchgeführt. Vielmehr war die Haushaltshilfe --wie von Anfang an beabsichtigt-- nur im Haushalt eines der Geschäftsführer der GmbH, der zugleich Geschäftsführer der Klägerin ist, eingesetzt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 844). Das FG führte im wesentlichen aus, daß nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 1993 V R 134/89 (BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885) zur Überlassung von Betriebspersonal für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke im Streitfall Eigenverbrauch nicht in Betracht komme, weil die Haushälterin dem Unternehmen der Klägerin nicht zugeordnet worden sei. Sie sei allein für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke eingestellt worden. Der schriftliche Arbeitsvertrag sei ein gemäß § 117 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nichtiges, für die Besteuerung insoweit unbeachtliches Rechtsgeschäft. Nur die Kostenübernahme durch die GmbH könne nicht zu einer Zuordnung der Arbeitskraft der Haushälterin zum Unternehmen führen.
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt das FA Zulassung der Revision wegen Divergenz und grundsätzlicher Bedeutung.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das FA macht zwar Abweichung des angefochtenen Urteils vom BFH-Urteil in BFHE 172, 159, BStBl II 1993, 885 geltend. Die Divergenz zu dem Urteil ist aber nicht hinreichend dargelegt worden, um eine Revisionszulassung zu rechtfertigen. Das FA verweist lediglich auf die Grundsätze der BFH-Entscheidung, ohne die im Streitfall für maßgebend gehaltenen Grundsätze wiederzugeben und stellt weder dar, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt habe, der von einem abstrakten Rechtssatz des BFH-Urteils abweiche, noch legt es dar, daß die Urteile des BFH und des FG nach Sachverhalt und Rechtsfrage gleichgelagert seien (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63). Die Ausführungen des FA zur Divergenz enthalten vielmehr im wesentlichen --nach Art einer Revisionsbegründung-- die vom FA für zutreffend erachtete rechtliche Beurteilung des Falles, die von der im FG-Urteil abweicht.
2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ersichtlich. Zu der vorgetragenen Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen von vornherein eine Zuordnung zum Unternehmensbereich bzw. eine Herauslösung aus diesem anzunehmen sei, führt das FA aus: "Wie der hier zu entscheidende Sachverhalt zeigt, ist klärungsbedürftig, anhand welcher konkreten Sachverhaltsaspekte eine Zuordnung des Arbeitnehmers zum unternehmerischen Bereich angenommen werden muß, bzw. unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Herauslösung des für den betrieblichen Bereich bestimmten Teils der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers in Betracht kommen kann.
Als Abgrenzungskriterien kämen beispielsweise folgende Ansatzpunkte in Betracht:
a) Anknüpfung an den schriftlich fixierten Inhalt und /die/ rechtlichen Ausgestaltungen des Arbeitsvertrages, sowie dessen tatsächlicher Durchführung (z.B. wer übt gegenüber dem Arbeitnehmer die Weisungsbefugnis aus?, wer ist Schuldner <Träger> der Lohnzahlungen und der Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer?)
b) Anknüpfung an den tatsächlichen Einsatz des Arbeitnehmers" (anhand im einzelnen dargelegter Absprachen und sonstiger Umstände).
Diese Ausführungen stellen in erster Linie auf die Maßgeblichkeit einzelner Umstände für die Zuordnung der Haushaltshilfe als Arbeitnehmerin zum Unternehmen der GmbH im Streitfall ab. Sie betreffen vorrangig die Würdigung von Umständen des Einzelfalles, legen aber nicht dar, daß die bisher vorhandenen Zuordnungsgrundsätze zur Lösung der Problemfragen des Streitfalles nicht ausreichten.
Das FA geht letztlich mit dem FG von den in Betracht kommenden Umständen des Falles aus, hält aber eine andere Würdigung für geboten. Die Darlegung von Zweifeln an den Rechtsausführungen des FG, selbst wenn diese nicht offensichtlich unbegründet erscheinen (wie zum Scheingeschäft i.S. von § 117 BGB und zur Unmaßgeblichkeit der "Kostenübernahme" durch die GmbH --betriebliche Lohnzahlung und Übernahme der Sozialversicherung--), ergibt gemäß § 115 der Finanzgerichtsordnung keinen Grund für die Zulassung der Revision.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Wiedergabe der Gründe.
Ende der Entscheidung
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