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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2009
Aktenzeichen: V B 48/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. März 2009 6 K 42/08 wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Indem das FG trotz der gewährten --und von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genutzten-- Möglichkeit, eine ladungsfähige Anschrift der benannten Zeugen bis zum 3. April 2009 nachzureichen, sein Urteil bereits am 1. April 2009 der Geschäftsstelle übergeben hat, hat es den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Bundesfinanzhof (BFH) angeschlossen hat (BFH-Beschluss vom 7. Oktober 2005 II B 94/04, BFH/NV 2006, 323) verletzt ein Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine Entscheidung trifft, ohne den Ablauf einer Frist abzuwarten, die es selbst gesetzt hat, selbst wenn sich die Sache aus Sicht des Gerichts als entscheidungsreif darstellt. Dies gilt auch, wenn das FG die Möglichkeit einräumt, eine ladungsfähige Zeugenanschrift nachzureichen. Denn die Beteiligten dürfen auch in diesem Fall auf die Möglichkeit vertrauen, bis zu dem bestimmten Zeitpunkt gehört zu werden.
Das angefochtene Urteil kann auch auf dem Gehörsverstoß beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass es anders ausgefallen wäre, wenn das FG die nachgereichte Zeugenanschrift in seine Entscheidungsfindung einbezogen hätte.
Ende der Entscheidung
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