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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.03.1999
Aktenzeichen: V B 48/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO
Vorschriften:
FGO § 51 | |
FGO § 79b | |
FGO § 79 Abs. 1 Satz 1 | |
FGO § 51 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 42 |
Gründe
I. Im Klageverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für 1993 lehnte die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Berichterstatterin des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 51 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 42 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) erfolglos ab. Das FG begründete die Ablehnung des Gesuchs --ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin-- im wesentlichen wie folgt: Eine ungleiche Behandlung der Beteiligten könne nicht darin gesehen werden, daß die Klägerin unter Fristsetzung gemäß § 79b FGO zur Erläuterung einer Bilanzposition für Zwecke der Umsatzsteuer aufgefordert worden sei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) und das FG hätten sich seit Eingang der Klagebegründung in Form der Steuererklärung um diese Erläuterung bemüht, auf Aufforderungen ohne Ausschlußfristen habe der Bevollmächtigte der Klägerin nicht reagiert. Eine schikanöse Behandlung der Klägerin sei auch nicht darin zu sehen, daß die Berichterstatterin die Klägerin zur Vorlage der Rechnungen zum Beleg der abgezogenen Vorsteuerbeträge aufgefordert habe. Dies habe dazu gedient, vorweg alle Anordnungen zu treffen, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO). Bei Vorsteuerbeträgen von 1 164 DM sei dies kein unzumutbares oder unübliches Verlangen.
Gegen den Beschluß des FG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 1999 nimmt sie auf den bisherigen Vortrag Bezug und beantragt Fristverlängerung von einem Monat für eine weitergehende Begründung. Eine solche ist bis heute nicht eingegangen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund dafür vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch nach Maßgabe einer vernünftigen, objektiven Betrachtung, davon ausgehen kann, der Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 1997 XI B 125/96, BFH/NV 1997, 791).
Der angefochtene Ablehnungsbeschluß läßt keine Rechtsfehler bei der Anwendung der wiedergegebenen Grundsätze erkennen. Weitere Tatsachen hat die Klägerin mit der Beschwerde (die nur "auf den gesamten bisherigen Vortrag im Verfahren" Bezug nimmt) nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen.
Ende der Entscheidung
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