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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2001
Aktenzeichen: V B 49/01
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO


Vorschriften:

UStG 1993 § 1 Abs. 1 a
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verkaufte mit Kaufvertrag vom 27. April 1988 ihr Anlagevermögen an eine zweite GmbH zum Preis von ... DM zuzüglich ... DM Umsatzsteuer. Den entsprechenden Umsatz erklärte sie erst in der im November 1990 eingereichten Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1988.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass der Umsatz bereits im Oktober 1988 erfolgt sei und bereits in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober hätte erklärt werden müssen; das FA setzte deshalb gegen die Klägerin Hinterziehungszinsen fest (Bescheid vom 27. März 1992 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 1997).

Die Klage gegen den Bescheid hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Die Klägerin meint, es liege eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993), Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) vor, die nicht der Umsatzsteuer unterliege, so dass auch eine Umsatzsteuerhinterziehung ausscheide. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a UStG 1993 habe zwar im Jahr der Geschäftsveräußerung (1988) noch nicht bestanden, die Nichtsteuerbarkeit folge aber aus Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG. Ihrer Ansicht nach hat die "Rechtsfrage, ob eine bereits zu Gunsten des Steuerpflichtigen bestehende EG-Richtlinie Vorrang vor bundesrechtlichen Regelungen genießt" grundsätzliche Bedeutung.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die von der Klägerin gestellte Frage ist weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärbar.

Es ist bereits geklärt, dass sich der Einzelne auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen kann (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Januar 1982 Rs. 8/81, Becker, Slg. 1982, 53; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, und Beschluss vom 9. Januar 2001 1 BvR 1036/99, Neue Juristische Wochenschrift 2001, 1267).

Im Streitfall kann die Klägerin sich jedoch --wie bereits das FG zutreffend ausgeführt hat-- nicht auf Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG berufen, da diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sondern nur ermächtigt, die dort genannten Vermögensübertragungen so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorläge.

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