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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.2007
Aktenzeichen: V B 49/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 4 Satz 1 | |
FGO § 133a |
Gründe:
I. Mit der ausdrücklich als solche bezeichneten außerordentlichen Beschwerde richtet sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) gegen den Kostenbeschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 14. Februar 2007 II 169/2005.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
In Streitigkeiten über Kosten ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde nicht gegeben. Die von den Antragstellern eingelegte und ausdrücklich als solche bezeichnete außerordentliche Beschwerde ist unstatthaft.
Seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Januar 2007 I B 158/06, BFH/NV 2007, 952; vom 29. Januar 2007 VIII S 31/06, BFH/NV 2007, 952; vom 15. Januar 2007 V S 39/06 (PKH); vom 8. Januar 2007 X B 190/06, BFH/NV 2007, 932; vom 30. August 2006 X B 127/06, juris; vom 22. Juni 2006 IX B 108/06, BFH/NV 2006, 1696; vom 17. März 2006 III B 138/05; vom 22. Februar 2006 II S 1/06, BFH/NV 2006, 1309; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128; vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Februar 2006 IV ZB 57/04, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2006, 695). Eine im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung in der Vergangenheit in Fällen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit für denkbar gehaltene außerordentliche Beschwerde genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. dazu Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 416).
Der IV. Senat des BFH hat seine gegenteilige Rechtsprechung, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, mit Beschluss vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH) (BFH/NV 2007, 1041) aufgegeben.
Ende der Entscheidung
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