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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: V B 5/04
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO, AO
Vorschriften:
AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 1 | |
AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
AO § 125 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Karosserien, Aufbauten und Anhängern. Er bezog in den Jahren 1992 und 1993 (Streitjahre) Bremsen für Anhänger von den in Liechtenstein ansässigen Unternehmen A-AG und B-AG.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte zunächst antragsgemäß die in der Umsatzsteuererklärung 1992 (Eingang 4. Januar 1995) und in der Umsatzsteuererklärung 1993 (Eingang 25. März 1996) aus diesen Lieferungen resultierenden Vorsteuerbeträge in Höhe von 168 971,50 DM (1992) und 140 663,12 DM (1993) und erließ entsprechende Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Im Rahmen einer 1996 durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei der A-AG und der B-AG um Briefkasten- bzw. Scheinfirmen ohne eigene Geschäftstätigkeit handele. Die Umsätze dieser Unternehmen seien einem Dritten, Herrn X, zuzurechnen, der sich der Scheinfirmen zur Umgehung der deutschen Umsatzbesteuerung für die aus Polen importierten Bremsen bedient habe.
Das FA versagte daraufhin den Vorsteuerabzug und setzte unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung die Umsatzsteuer für die Streitjahre durch Bescheide vom 18. Oktober 1996 fest. Die Bescheide wurden bestandskräftig.
Im Februar 2003 beantragte der Kläger erneut die Berücksichtigung der bezeichneten Vorsteuerbeträge und die entsprechende Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 1992 und 1993 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977). Er führte zur Begründung aus, ihm sei Ende 2002 bekannt geworden, dass X als Unternehmer, handelnd unter dem Namen der A-AG, für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer vom FA in Anspruch genommen worden sei.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage des Klägers als unbegründet ab, weil im Februar 2003 die Festsetzungsfrist für eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1992 und 1993 bereits abgelaufen gewesen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Er begehrt Zulassung der Revision, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2000 V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347; vom 31. Oktober 2002 XI B 42/02, BFH/NV 2003, 483). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
a) Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, "ob ein steuerlich eintretendes Ereignis vorliegt, wenn ein Dritter für ein Rechtsgeschäft als Verkäufer auf Umsatzsteuer nachträglich in Anspruch genommen wird, obwohl dem Käufer, hier dem Kläger, der Vorsteuerabzug versagt wurde". Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich "insoweit um ein steuerlich nachträglich wirkendes Ereignis im Sinn des § 125 Abs. 2 AO" handele. Die Inanspruchnahme des X sei eine "neue Tatsache und ein rückwirkendes Ereignis".
b) Der Senat versteht dieses Vorbringen dahin, dass der Kläger letztlich geltend machen will, im Streitfall hätten die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen für 1992 und 1993 vorgelegen. Die hierzu vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage hat aber keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, weil sie im Streitfall nicht klärbar ist. Denn selbst wenn die Voraussetzungen für eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide (gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 oder gemäß § 175 AO 1977) im Streitfall vorgelegen hätten, wäre eine solche Änderung gemäß § 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 nicht mehr zulässig gewesen, weil --wie das FG zutreffend dargelegt hat-- die Festsetzungsfrist im Februar 2003 bereits abgelaufen war.
Ende der Entscheidung
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