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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: V B 50/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 28. Januar 2002 einen Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Steuerberater T, auf Befangenheit des Richters am Finanzgericht A abgelehnt. Hiergegen hat Steuerberater T mit Schriftsatz vom 5. Februar 2002 "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 12. April 2002 bat er, die Angelegenheit dem FG zurückzugeben; die Streitsache sei nicht als Rechtsmittel gegen die Richterablehnung eingelegt worden, sondern als neuer bzw. weiterer Antrag auf Richterablehnung zu behandeln.
II. Das Schreiben ist entsprechend seinem Wortlaut als "Rechtsmittel" zu behandeln. Rechtsmittel sind förmliche, prozessuale Rechtsbehelfe, durch die ein Verfahrensbeteiligter eine gerichtliche Entscheidung der Prüfung einer höheren Instanz (Rechtsmittelgericht) unterbreitet (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, vor § 115 FGO Tz. 4). Da der Rechtsmittelführer Steuerberater ist, besteht keine Veranlassung, das Schreiben anders auszulegen. Über das "Rechtsmittel" ist auch dann zu entscheiden, wenn der Rechtsmittelführer es dem Gericht überlässt, das zulässige Rechtsmittel ausfindig zu machen.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Es ist auch kein anderes Rechtsmittel gegeben.
Ende der Entscheidung
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