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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: V B 50/03
Rechtsgebiete: UStG, FGO, UStR


Vorschriften:

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
UStR § 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR mit den Gesellschaftern K.A. und W.J., gab in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1997 Umsätze in Höhe von 0 DM an und machte Vorsteuerbeträge in Höhe von X DM geltend. Dabei handelt es sich um die Umsatzsteuer aus Rechnungen über die Lieferung einer Dekontaminierungsanlage an und Dienstleistungen für die ARGE G.K., sowie um die Einfuhrumsatzsteuer aus der Abfertigung einer Dekontaminierungsanlage für die S & B GmbH, die diese an die ARGE G.K. geliefert hatte. Sämtliche Rechnungen waren an die ARGE G.K. gerichtet und datieren aus dem Jahr 1990. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 19. April 2000 die Umsatzsteuer für 1997 auf 0 DM fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie sei Rechtsnachfolgerin der ARGE. Die Anlage sei weder ganz noch teilweise bereits im Jahr 1990 geliefert worden. Dies belege eine erst 1992 erfolgte Sicherungsübereignung. 1990 sei nur ein Teilbetrag bezahlt worden, der Restbetrag sei durch Aufrechnung erst im Jahr 1997 erloschen. Erst mit der vollständigen Bezahlung und der Verschrottung der nie funktionstüchtigen Anlage sei der Vorgang abgeschlossen.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ offen, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin der ARGE sei, denn jedenfalls habe sie nicht nachgewiesen, dass die Lieferung erst im Jahr 1997 erfolgt sei. Dass die Klägerin ihre Eigentümerrechte durch Verschrottung ausgeübt habe, besage für den Lieferzeitpunkt der Anlage nichts. Der Vorsteuerabzug stehe der Klägerin auch nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu; auch wenn tatsächlich die Rechnung erst im Jahr 1997 erteilt und die vollständige Zahlung erst 1997 erfolgt wäre, habe sie nicht nachgewiesen, dass die Dekontaminierungsanlage erst danach, also nach Vorliegen von Rechnung und Zahlung, erfolgt sei.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) begehrt; ihrer Auffassung nach weicht das FG von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist, wie jeder Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO, darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, eine Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage herausarbeiten und auf deren Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Klägerin meint, der Sachverhalt sei von grundsätzlicher Bedeutung, denn "Ausweislich des bekannten Sachverhalts hat das FG allein im Zustand einer nicht funktionsfähigen Teillieferung mit Rechnungslegung einen umsatzsteuerrelevanten Vorgang gesehen, der jedoch von den damals Beteiligten nicht umsatzsteuerrechtlich behandelt wurde. Durch die ablehnende Entscheidung hat das FG einen faktischen Verbrauch der scheinbaren Möglichkeit der umsatzsteuerlichen Behandlung indirekt interpretiert. Diese Sichtweise widerspricht der Gesetzeslage, wo es u.a. in § 1 Nr. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie (UStR) heißt: "Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist."

Damit hat die Klägerin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, sondern macht lediglich geltend, die rechtliche Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das FG sei unzutreffend. Der Vortrag, das FG habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt, rechtfertigt keine Zulassung der Revision (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 14. März 2002 V B 119/01, BFH/NV 2002, 1038; vom 18. Dezember 2002 VII B 110/02, BFH/NV 2003, 659).

2. Ebenso wenig hat die Klägerin einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO hinreichend dargelegt.

Die Klägerin meint, das FG weiche in seinem Urteil von "gefestigter Rechtsprechung in Bezug auf die umsatzsteuerrechtliche Wertung beim Verfügen über Sicherungsgut ab" und verweist auf drei Urteile des BFH. Damit hat sie die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt, denn sie hat nicht, wie erforderlich, voneinander abweichende Rechtssätze des FG einerseits und des BFH andererseits gegenübergestellt. Dass das FG, wie die Klägerin meint, den Sachverhalt anders würdigt als sie, rechtfertigt keine Zulassung der Revision.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

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