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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2000
Aktenzeichen: V B 51/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 73 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 53
ZPO § 418 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagte gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen Umsatzsteuer 1993 und 1997 sowie wegen Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer 1991. In den Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten beraumte das Finanzgericht (FG) mündliche Verhandlung auf den 11. Januar 2000 an. Nach den Beurkundungen des Postbediensteten in der Postzustellungsurkunde wurden die Ladungen dem Kläger am 22. Dezember 1999 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt, da der Kläger selbst oder eine der in der Postzustellungsurkunde näher bezeichneten Personen in der Wohnung nicht angetroffen worden sei und auch eine Übergabe an den Hauswirt/Vermieter nicht möglich gewesen sei. Der Postbedienstete beurkundete ferner, er habe schriftliche Mitteilungen über die Niederlegung unter der Anschrift der Empfänger --wie bei gewöhnlichen Briefen üblich-- in den Hausbriefkasten eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung erschien für den Kläger niemand. Das FG wies die Klagen ab und ließ die Revision nicht zu.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die der Kläger auf einen wesentlichen Verfahrensmangel stützt. Er behauptet, er sei zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden, es sei ihm weder eine Ladung zugestellt, noch die Niederlegung eines Schriftstücks mitgeteilt worden.

II. 1. Die Verbindung der Verfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2. Die Beschwerden sind unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann. In der Beschwerdeschrift muss der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Verfahrensmängel sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts.

Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels ist deshalb notwendig, dass der Beschwerdeführer darlegt, dass das FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Der Vortrag, er sei zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden, genügt nicht; vielmehr muss der Beschwerdeführer schlüssig vortragen, dass das FG bei der Vorbereitung oder Durchführung der mündlichen Verhandlung den Vorschriften des Gesetzes nicht genügt hat (vgl. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 17. Dezember 1996 IX R 5/96, BFHE 183, 3, BStBl II 1997, 638).

Dies hat der Kläger nicht getan. Die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdeschrift lassen nicht den Schluss zu, das FG habe ihn nicht ordnungsgemäß nach § 53 FGO i.V.m. § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes geladen. Vielmehr ist durch die Postzustellungsurkunde gemäß § 418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung bewiesen, dass die Zustellung in der beurkundeten Form stattgefunden hat. Dieser Beweis kann durch die bloße Behauptung des Klägers, bis zur Urteilszustellung keine Kenntnis von der Zustellung der Ladung erlangt zu haben, nicht entkräftet werden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, einen anderen Geschehensablauf substantiiert darzulegen und zu beweisen (vgl. BFH in BFHE 183, 3, BStBl II 1997, 638, m.w.N.).

Von der Bekanntgabe einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.



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