Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.06.1999
Aktenzeichen: V B 51/99
Rechtsgebiete: UStG 1993, FGO, Richtlinie 77/388/EWG, UStG 1980, BGB


Vorschriften:

UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f
UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
FGO § 128 Abs. 3
Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5
UStG 1980 § 4 Nr. 8 Buchst. a
BGB § 652
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Antragstellerin, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine Projektentwicklungs- und Vertriebsgesellschaft, vermittelte in den Streitjahren (1995 und 1996) u.a. Beteiligungen an dem Immobilienfonds N-GbR. Den Vermittlungsauftrag erhielt die Antragstellerin von der R-KG, die ihrerseits von der N-GbR beauftragt worden war. Nach dem Inhalt des Kapitalvermittlungsvertrages vom ... war der Antragstellerin das ausschließliche Recht eingeräumt, Gesellschaftsbeteiligungen an der N-GbR zu vermitteln. Die R-KG selbst durfte nur mit Genehmigung der Antragstellerin Gesellschaftsbeteiligungen vermitteln. Sie hatte die Antragstellerin bei ihrer Vermittlungstätigkeit zu unterstützen. Die Antragstellerin erhielt entsprechend der vertraglichen Regelung Provision sowohl von der R-KG als auch von den Anlegern selbst. Allein die Antragstellerin trat nach außen gegenüber den Anlegern auf. Im Verhältnis zur R-KG galten die Anleger als Kunden der Antragstellerin.

Ferner vermittelte die Antragstellerin aufgrund eines mit dem Immobilienfonds H-GbR geschlossenen Kapitalvermittlungsvertrages vom ... Beteiligungen an der H-GbR. Diese hatte die B-GmbH damit betraut, die für das Objekt erforderlichen Finanzierungsmittel zu vermitteln. Aufgrund eines mit der B-GmbH geschlossenen Vertrages vom ... beriet und unterstützte die Antragstellerin die B-GmbH bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber der H-GbR. Sie beschaffte von den jeweiligen Gesellschaftern die für die Bonitätsprüfung erforderlichen Unterlagen und leitete sie der B-GmbH bzw. der finanzierenden Bank zu.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat der Antragsgegner, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 1995 V R 9/93 (BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427) die Auffassung, daß nur die direkte Vermittlung von Krediten bzw. Gesellschaftsanteilen steuerbefreit sei. Soweit die Antragstellerin als sog. Untervermittler auftrete, könne sie die Steuerbefreiung nicht beanspruchen. Steuerbefreit sei nur die Tätigkeit des ersten Vermittlers in der Kette, der gegenüber beiden Vertragsparteien (Kreditgeber/Veräußerer der Gesellschaftsanteile und Kreditnehmer/Käufer eines Gesellschaftsanteils) direkt auftrete.

Das FA erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1995 und 1996, in denen es die bisher von de Antragstellerin als steuerfrei behandelten Umsätze der Besteuerung unterwarf. Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das FA bislang nicht entschieden. Den Antrag, die Vollziehung der Bescheide auszusetzen, lehnte es im wesentlichen ab.

Daraufhin hat die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht (FG) beantragt. Während des Verfahrens gewährte das FA mit Bescheid vom 20. November 1998 eine weitere Teilaussetzung.

Das FG gab dem auf Aussetzung in voller Höhe gerichteten Antrag im wesentlichen statt. Es hielt für ernstlich zweifelhaft, ob das FA zu Recht die Umsätze der Antragstellerin bezüglich des Objektes N-GbR als steuerpflichtig behandelt habe. Dagegen hatte es keine ernstlichen Bedenken, die Umsätze aufgrund des Vertrages mit der B-GmbH als steuerpflichtig anzusehen.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde begehrt das FA, den Beschluß des FG aufzuheben und Aussetzung der Vollziehung über den bereits mit Bescheid vom 20. November 1998 verfügten Umfang hinaus nicht zu gewähren. Es meint, das Urteil des BFH in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427 sei so zu verstehen, daß nur der Hauptvermittler die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen könne.

Die Antragstellerin hat ebenfalls Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 1995 in Höhe von weiteren 9 070,81 DM von der Vollziehung auszusetzen. Sie hält es für (zumindest) ernstlich zweifelhaft, ob die von ihr gegenüber der B-GmbH erbrachten Unterstützung- und Beratungsleistungen nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 steuerfrei seien.

II. Die gemäß § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthaften und auch im übrigen zulässigen Beschwerden des FA und der Antragstellerin sind unbegründet. Der angefochtene Beschluß des FG ist nicht zu beanstanden.

1. Auf --schon vor Erhebung der Klage statthaften-- Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn --wofür im Streitfall nichts dargetan oder ersichtlich ist-- die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (§ 69 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 69 Abs. 2 FGO).

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, und vom 24. Mai 1993 V B 33/93, BFH/NV 1994, 133).

2. Das FG hat hiervon ausgehend zutreffend als ernstlich zweifelhaft erachtet, ob das FA zu Recht die Umsätze der Antragstellerin bezüglich des Objektes N-GbR als steuerpflichtig behandelt hat. Es kommt ernsthaft in Betracht, daß auch diese als Untervertreter erbrachten Umsätze unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG fallen.

a) Nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fallenden Umsätzen steuerfrei die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen.

Die Vorschrift setzt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in nationales Recht um. Nach dieser Richtlinienbestimmung befreien die Mitgliedstaaten unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiung sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Mißbräuchen festsetzen, von der Steuer u.a. die Umsätze --einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung--, die sich auf Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen beziehen.

b) Der BFH hat noch nicht abschließend geklärt, wann eine Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG vorliegt.

Er hat zwar zu § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG 1980 entschieden, die Auslegung des in dieser Vorschrift verwendeten, im UStG 1980 nicht definierten Begriffs der "Vermittlung" decke sich mit der Verwendung des Begriffs im bürgerlichen Recht. Vermitteln i.S. des § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verlange nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhandeln mit beiden Vertragsparteien, also mit dem Auftraggeber und dem Dritten, mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427, m.w.N.). Es spricht auch viel dafür, den Begriff "Vermittlung" in § 4 Nr. 8 Buchst. a und f UStG nicht unterschiedlich zu verstehen. Der Streitfall unterscheidet sich aber u.a. insoweit wesentlich von dem Fall in BFHE 177, 161, BStBl II 1995, 427, als die Antragstellerin auch von dem Anleger (einer Vertragspartei des vermittelten Geschäfts) Provision erhielt. Im übrigen ist wegen der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Umsatzsteuerrechts (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695, m.w.N.) rechtlich zweifelhaft, ob und ggf. in welchem Umfang diese Rechtsprechung im Rahmen des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG anzuwenden ist. Denn der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat entschieden, daß die in Art. 13 der Richtlinie 77/388/EWG aufgeführten Steuerbefreiungen "autonome Begriffe des Gemeinschaftsrechts darstellen, die im Gesamtzusammenhang des durch die Richtlinie eingeführten gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu sehen sind" (vgl. EuGH-Urteil vom 5. Juni 1997 Rs. C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 64, Rn. 21). Dies könnte einem Rückgriff auf die bürgerlich-rechtliche Bestimmung des Begriffs "Vermitteln" entgegenstehen.

Zudem sind die nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG befreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen und nicht durch den Erbringer oder Empfänger der Leistung definiert (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64, Rn. 32, 48). Dies spricht dafür, daß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG auch auf die von der Antragstellerin aufgrund des Kapitalvermittlungsvertrages vom ... als Untervertreterin der R-KG ausgeführten Umsätze anwendbar ist.

Eine abschließende Klärung dieser --nicht leicht zu beantwortenden-- Fragen kann im vorliegenden, auf vorläufigen Rechtsschutz abzielenden Eilverfahren nicht erfolgen. Sie muß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

3. Der Senat folgt dem FG auch insoweit, als es angenommen hat, daß die von der Antragstellerin aufgrund des Vertrages mit der B-GmbH vom ... über die Beschaffung von Bonitätsunterlagen im Zusammenhang mit der der B-GmbH obliegenden Finanzierungsvermittlung für das Objekt H-GbR ausgeführten Umsätze bei summarischer Prüfung steuerpflichtig sind.

a) Das FG hat hierzu dargelegt, wer --wie die Antragstellerin-- nur unterstützend für einen Vermittler handele, erbringe insoweit keine --auch keine mittelbare-- Vermittlungsleistung, sondern dem Vertreter oder Makler gegenüber eine sonstige Leistung, die nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerbefreit sei. Dieser summarischen Beurteilung, der auch die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten ist, schließt sich der Senat an.

b) Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde geltend macht, die gegenüber der B-GmbH erbrachten Leistungen seien nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei, kommt bei summarischer Prüfung nicht ernsthaft in Betracht, daß diese Vorschrift eingreift.

aa) Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG können nur solche Umsätze als "Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften" qualifiziert werden, wenn sie im großen und ganzen ein eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der in dieser Vorschrift beschriebenen Leistung erfüllt. Dabei ist die befreite Leistung von der Erbringung einer rein materiellen oder technischen Leistung zu unterscheiden (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64, Rn. 67). Dienstleistungen, die darin bestehen, daß Banken oder anderen Kunden finanzwirtschaftliche Informationen zur Verfügung gestellt werden, erfaßt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Richtlinie 77/388/EWG --und mithin auch § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG-- nicht (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64, Rn. 70).

bb) Bei den Tätigkeiten, die die Antragstellerin aufgrund des Vertrages vom ... gegenüber der B-GmbH erbracht hat, handelt es sich nach Aktenlage im Kern um derartige Informationstätigkeiten im finanzwirtschaftlichen Bereich. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit lag offenbar in der Beschaffung und Weiterleitung von Bonitätsunterlagen. Soweit die Antragstellerin daneben auch Beratungsleistungen erbracht hat, dürften diese bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung daneben nicht ins Gewicht fallen.

Im übrigen spricht dafür, daß die in Rede stehenden Umsätze der Antragstellerin keinen eigenständigen Charakter haben und für die gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG befreiten Umsätze nicht spezifisch und wesentlich sind, daß sie diese Tätigkeit neben ihrer (eigentlichen) Vermittlungstätigkeit --der Vermittlung von Beteiligungen an der H-GbR aufgrund des mit dieser Gesellschaft geschlossenen Kaptialvermittlungsvertrages vom ...-- ausgeführt hat.



Ende der Entscheidung

Zurück