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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.11.2006
Aktenzeichen: V B 52/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt ein Autohaus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte in Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für 2001 und 2002 (Streitjahre) der Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der X-GmbH und der Y-GmbH. Die X-GmbH war bereits vor Gewerbeanmeldung und Rechnungserteilung im Handelsregister gelöscht worden; die von der Y-GmbH bei Geschäftsabschluss mit der Klägerin vorgelegte Steuerbescheinigung sowie eine Kopie des Handelsregisterauszugs waren gefälscht.

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, sie habe von der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen ausgehen dürfen. Die Art des Leistungsaustausches sei branchenüblich gewesen. Es lägen ordentliche Rechnungen vor. Aufgrund der Umstände habe sie nicht davon ausgehen können, es mit Scheinfirmen zu tun zu haben.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Vorsteuerabzug scheitere in beiden Fällen daran, dass der jeweils in den Rechnungen bezeichnete Unternehmer im Fall der Y-GmbH überhaupt nicht und im Fall der X-GmbH nicht mehr existiert und daher die mit Vorsteuerausweis in Rechnung gestellte Leistung nicht erbracht habe und dass sich die Klägerin zum Zwecke des Vorsteuerabzugs auch nicht darauf berufen könne, dass sie an die Existenz der beiden Unternehmen geglaubt und darauf vertraut habe. Ein Gutglaubensschutz aufgrund eines besonderen Ausnahmefalles komme nicht in Betracht. Insbesondere komme es in dem vorliegenden Verfahren, in dem die Klägerin die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide geltend mache, nicht auf Billigkeitsüberlegungen an.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sie begehrt Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dies ist der Fall, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden.

2. Die Klägerin meint, die Rechtssache werfe folgende Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf:

"Ist ausnahmsweise der gute Glaube des Steuerpflichtigen an die Identität des Leistenden und Rechnungsausstellers sowie an dessen Unternehmereigenschaft schützenswert und daher der Vorsteuerabzug bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige alles aus seiner Sicht Zumutbare und Verkehrsübliche getan hat, um die Identität des Leistenden und Rechnungsausstellers sowie dessen Unternehmereigenschaft zu überprüfen, sich aber später herausstellt, dass der Steuerpflichtige insoweit vorsätzlich getäuscht wurde."

Diese Rechtsfrage ist in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar, denn sie geht von der Prämisse aus, sie --die Klägerin-- habe alles aus ihrer Sicht Zumutbare und Verkehrsübliche getan, um die Identität des Leistenden und Rechnungsausstellers sowie dessen Unternehmereigenschaft zu überprüfen und sich aber später herausgestellt habe, dass sie insoweit vorsätzlich getäuscht worden sei. Dahin gehende Feststellungen hat das FG in der Vorentscheidung aber nicht getroffen, sondern lediglich den entsprechenden Vortrag der Klägerin im Rahmen der Darstellung der Klagebegründung --als Auffassung der Klägerin-- wiedergegeben. Es hat insbesondere nicht festgestellt, dass die Klägerin alles Zumutbare und Mögliche zur Identitätsfeststellung des Rechnungsausstellers sowie dessen Unternehmereigenschaft getan hat.

Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem nicht in der Vorentscheidung festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht, weil die Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar wäre (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. August 2003 VII B 359/02, BFH/NV 2004, 153; Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz. 30, m.w.N.).

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