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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.08.1999
Aktenzeichen: V B 52/99
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, UStG, UStDV, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 | |
FGO § 155 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
ZPO § 239 Abs. 1 | |
ZPO § 246 Abs. 1 | |
UStG § 6 Abs. 4 Satz 2 | |
UStDV 1980 § 13 Abs. 1 Satz 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr.6 |
Gründe
I. Der während des Beschwerdeverfahrens verstorbene Kläger war in den Streitjahren (1984 bis 1987) als Händler selbständig tätig. In den Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre erklärte er steuerfreie Umsätze, und zwar für Ausfuhrlieferungen von Gemälden und Katalogen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) erließ im Anschluß an eine Außenprüfung für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide, weil für einen Großteil der als steuerfrei erklärten Umsätze der Ausfuhrnachweis fehle.
Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage im wesentlichen ab und führte zur Begründung u.a. aus: Die vorgelegten Ausfuhrbelege seien keine Originale --nur die Originale könnten einen zuverlässigen Nachweis erbringen-- oder/und der Buchnachweis scheitere. In den Datev-Blättern tauchten zwar --teilweise-- die Namen der Abnehmer der Bilder auf. Es ergäben sich aber Differenzen zwischen den gebuchten Entgelten und den nach der Rechnung ausgeführten Bildern. Für 1984 lägen überhaupt keine Datev-Blätter oder andere Buchungsunterlagen vor, aus denen sich ergäbe, welche Ausfuhrlieferungen der Kläger in seiner Buchführung erfaßt habe.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde. Sie wird auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie auf die Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) mangelnder Sachaufklärung wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und ungenügender Sachaufklärung durch Nichterheben von Beweisen gestützt.
II. 1. Der Senat ist durch das Ableben des Klägers und ursprünglichen Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens nicht an einer Entscheidung über die Beschwerde gehindert. Das ergibt sich aus § 155 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BFH/NV 1994, 159, m.w.N.). Diese Vorschriften gelten auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Gräber/ Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 74 Rz. 2).
2. Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdeschrift dargelegt werden.
In der Beschwerdeschrift wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung herausgehoben. Die Beschwerdeführer haben auch nicht konkret und substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen eine Klärung in dem begehrten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtsklarheit, Rechtsentwicklung und der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse liegt (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625, und vom 4. Oktober 1996 VIII B 2/96, BFH/NV 1997, 411, m.w.N.). Gerügt wird vielmehr (lediglich), die Vorentscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV 1980). Eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann hierin nicht gesehen werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 1996 V B 29/96, BFH/NV 1997, 131, und vom 17. Juli 1997 XI B 13/97, BFH/NV 1998, 54).
b) Eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels setzt gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO voraus, daß "die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann". Dies beurteilt sich nach dem Rechtsstandpunkt des FG, mag dieser richtig oder falsch sein (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Dezember 1997 V B 46/97, BFH/NV 1998, 861, m.w.N.).
Die Beschwerdeführer rügen, daß das FG dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, den Geschäftsführer der Firma X, Herrn Y, zu laden und als Zeugen zu hören sowie ihm zugleich aufzugeben, die bei ihm befindlichen Original-Ausfuhrbescheinigungen vorzulegen, nicht stattgegeben hat.
Dazu hat das FG im Urteil ausgeführt, eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Geschäftsführers Y von der Firma X komme nicht in Betracht. Durch die Beweisaufnahme solle nach Auffassung des Klägers geklärt werden, ob den in Kopie vorgelegten Ausfuhrbescheinigungen die Originale entsprächen, die der Spediteur nicht herausgeben wolle. Es sei Sache des Klägers, die beweiskräftigen Originale zu beschaffen und vorzulegen. Der Kläger müsse nach § 8 UStDV 1980 den Ausfuhrnachweis durch eindeutige und leicht nachprüfbare Belege erbringen; das sei eine der beiden materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Steuerfreiheit. Ein Zeugenbeweis anstatt oder auch nur zur Ergänzung eines zweifelhaften Ausfuhrbelegs scheide als Beweismöglichkeit aus (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. Juni 1987 V R 143/79, BFH/NV 1988, 125).
Nach der Rechtsauffassung des FG kam mithin die beantragte Vernehmung nicht in Betracht. Damit schied auch aus, dem Zeugen aufzugeben, die bei ihm (angeblich) befindlichen Original-Ausfuhrbescheinigungen vorzulegen.
Der Begründung des FG ist ferner zu entnehmen, daß nach seiner Rechtsauffassung kein Anlaß bestand --was die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügen--, von der Spedition die Vorlage der Originale zu verlangen.
c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Ende der Entscheidung
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