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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.12.2000
Aktenzeichen: V B 53/00
Rechtsgebiete: FGO, GKG
Vorschriften:
FGO § 137 Satz 2 | |
GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 24 | |
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Klage wegen Umsatzsteuer für Juni bis September 1997 vor dem Finanzgericht (FG) --unter Verwahrung gegen die Auferlegung von Kosten-- zurückgenommen. Daraufhin hat das FG (der Einzelrichter) das Verfahren eingestellt und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt und zur Begründung ausgeführt, im Streitfall hätte trotz ihrer Klagerücknahme der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Kosten des Verfahrens gemäß § 137 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) tragen müssen, weil der Einspruchsentscheidung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden sei.
Nach Rücknahme ihrer Beschwerde und Einstellung des Beschwerdeverfahrens durch den Senat beantragen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Festsetzung des Streitwerts.
II. 1. Der Antrag auf Streitwertfestsetzung ist zulässig.
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit setzt gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) das Prozessgericht, sofern der Streitwert nicht bereits nach § 24 GKG festgesetzt ist oder bindet, den Wert für die zu erhebenden Gebühren fest, wenn u.a. ein Beteiligter dies beantragt. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG sind vorliegend erfüllt. Dabei kann offen bleiben, ob die Prozessbevollmächtigten den Antrag auf Streitwertfestsetzung in eigenem Namen gestellt haben (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 5. Mai 1999 VIII B 62/97, BFH/NV 1999, 1366 nur Leitsatz).
Die Festsetzung des Streitwerts durch das Prozessgericht --das ist für ein Beschwerdeverfahren der BFH-- setzt ferner, wie jeder Antrag bei Gericht, ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Es liegt u.a. dann vor, wenn --wie hier-- die Höhe des Streitwerts nicht nur auf der Grundlage eines einfachen Rechenvorgangs ermittelt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Dezember 1974 I B 46/74, BFHE 115, 1, BStBl II 1975, 385).
2. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2 799,20 DM.
Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden --wie das hier der Fall ist--, so ist die Beschwer maßgebend (§ 14 Abs. 1 Satz 2 GKG). Im Streitfall bemisst sich die Beschwer der Klägerin nach den Kosten, die sie aufgrund ihrer Klagerücknahme --nach ihrem Beschwerdevorbringen zu Unrecht-- zu tragen hat. Ausgehend von einem Streitwert in der Hauptsache von 67 245 DM sind das 2 799,20 DM.
Ende der Entscheidung
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