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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2002
Aktenzeichen: V B 53/02
Rechtsgebiete: FGO, UStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
UStG § 14 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die inzwischen im Handelsregister gelöschte K-GmbH, Klägerin und ursprüngliche Beschwerdeführerin (Klägerin), für die nunmehr ihr Liquidator das Verfahren betreibt, führte in den Streitjahren 1994 und 1995 industrielle Schweißarbeiten aus. Sie machte aus Rechnungen über ... DM namentlich bezeichneter Firmen den Vorsteuerabzug geltend. Die Rechnungen waren mit Daten aus dem Jahr 1996 versehen. Die berechneten Leistungen wurden nach Angaben der Klägerin in den Streitjahren bar bezahlt.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ den Vorsteuerabzug und den Betriebsausgabenabzug aus diesen Vorgängen nicht zu, weil er auf Grund von Ermittlungen des Bundesamtes für Finanzen und auf Grund von Erkenntnissen mehrerer Steuerfahndungsstellen überzeugt war, dass mit den Rechnungen u.a. Lohnzahlungen "abgedeckt" werden sollten und dass die in ihnen abgerechneten Leistungen nicht an die Klägerin ausführt worden seien.

Zu dieser Auffassung gelangte auch das Finanzgericht (FG) und wies die gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen 1994 und 1995 nach erfolglosem Einspruchsverfahren gerichtete Klage ab. Zur Begründung legte es u.a. dar, aus den 1996 ausgestellten Rechnungen könne die Klägerin keinen Vorsteuerabzug in den Streitjahren 1994 und 1995 vornehmen. Im Übrigen seien die streitbefangenen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, weil nach Überzeugung des Senats feststehe, dass den Zahlungen an die als Subunternehmer bezeichneten Rechnungsaussteller keine Leistungen an die Klägerin gegenüberstünden. Wegen der Einzelheiten verwies das FG auf die Begründung in dem am selben Tag (14. Dezember 2001) zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil u.a. wegen Körperschaftsteuer 1993 bis 1995 (3 K 1168/99). Darin hatte das FG ausgeführt, die von den Subunternehmern zu erbringenden Leistungen seien aus den vorhandenen Unterlagen nicht nachvollziehbar, weil sie nur "nach Absprache", ohne Terminangaben und ohne eindeutige Leistungsbeschreibungen dargelegt worden seien. Die Klägerin habe sich nur auf die bloße Verneinung der Feststellungen des FA beschränkt und nicht vermocht, eine plausible Gegendarstellung abzugeben.

Mit der Beschwerde begehrte zunächst die Klägerin und daran anschließend der während des Verfahrens bestellte Liquidator der Klägerin die Zulassung der Revision aus den in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgezählten Zulassungsgründen.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO), sind nicht vorhanden.

a) Die Klägerin hat Zulassungsgründe (Rechtsfragen, die sie für rechtsgrundsätzlich bedeutsam hält, Abweichung der Vorentscheidung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, und Verfahrensfehler durch ungenügende Sachaufklärung und vorweggenommene Beweiswürdigung) geltend gemacht, die sich nur gegen einen Grund für die Abweisung der Klage richten. Die Klägerin wendet sich mit den dargelegten Zulassungsgründen gegen Feststellungen des FG, nach denen die berechneten Leistungen nicht an die Klägerin ausgeführt worden sind.

b) Das FG hat die Klage aber auch deswegen abgewiesen, weil die Klägerin nicht im Besitz von Rechnungen war, aus denen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug eindeutig und leicht nachvollziehbar zu entnehmen waren. Dafür muss das Abrechnungspapier i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG mindestens Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1996 V R 54/95, BFH/NV 1996, 860; vom 24. September 1987 V R 50/85, BFHE 153, 65, BStBl II 1988, 688, und BFH-Beschluss vom 18. Mai 2000 V B 178/99, BFH/NV 2000, 1504).

Nach den Feststellungen des FG waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Bezugnahme in der Vorentscheidung auf die Feststellungen in dem am selben Tag zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil u.a. wegen Körperschaftsteuer 1993 bis 1995 (3 K 1168/99) ergibt, dass das FG aus den vorhandenen Unterlagen, die auch Rechnungen einschlossen, nicht entnehmen konnte, welche Leistungen an die Klägerin ausgeführt worden sind. Wenn Leistungen nur "nach Absprache", ohne Terminangaben und ohne eindeutige Beschreibungen abgerechnet werden, reichen die so angefertigten Abrechnungsunterlagen für den Vorsteuerabzug nicht aus.

Gegen diese tragenden Gründe in der Vorentscheidung hat die Klägerin keine Zulassungsgründe gerichtet. Wenn ein finanzgerichtliches Urteil --wie im Streitfall-- mehrfach begründet wird und jede dieser Begründungen das Urteil trägt, muss für die Zulassung der Revision hinsichtlich jeder Begründung ein Zulassungsgrund vorliegen (ständige Rechtsprechung z.B.: BFH-Beschluss vom 16. Juli 2001 V B 44/01, BFH/NV 2001, 1620). Das ist vorliegend nicht der Fall.

2. Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO nicht.



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