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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.08.2000
Aktenzeichen: V B 54/00
Rechtsgebiete: FGO, UStDV 1991, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
UStDV 1991 § 37 Abs. 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Elektrotechniker, war im Streitjahr (1991) für zwei Unternehmen tätig, denen er über die von ihm erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis erteilte. Er erklärte für das Streitjahr steuerpflichtige Umsätze sowie Vorsteuerbeträge, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur teilweise als abziehbar anerkannte.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, mit der er u.a. erstmals geltend gemacht hatte, er sei nicht selbständig tätig gewesen, ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger sei (selbständig) als Unternehmer tätig geworden; er habe auch keinen Anspruch auf Abzug höherer Vorsteuerbeträge als vom FA anerkannt.

Der Kläger hat gegen die am 27. Dezember 1999 zugestellte Vorentscheidung (erst) am 9. Februar 2000 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Arbeitsunfähigkeit seines Prozessbevollmächtigten begehrt. Die Nichtzulassungsbeschwerde stützt er auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann offen lassen, ob dem Kläger, der die Monatsfrist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) versäumt hat, insoweit gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Denn die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

1. Die Revision ist bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nur zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Deshalb ist eine Verfahrensrüge unzulässig, wenn sie keine (substantiierten) Angaben darüber enthält, dass und warum die angefochtene FG-Entscheidung bei einer Unterlassung des (vermeintlichen) Verfahrensverstoßes unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 2000 VIII B 67/99, BFH/NV 2000, 966). So liegt es hier.

Soweit der Kläger als Verfahrensmangel rügt, das FG habe auf S. 16 der Urteilsgründe ausgeführt, die angeforderten Tankbelege seien nicht vorgelegt worden, trifft dies zudem nicht zu. Das FG hat dort dargelegt, der Kläger habe die gemäß § 36 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1991 (UStDV 1991) und § 37 Abs. 4 UStDV 1991 geforderten Belege nicht vorgelegt. Dabei handelt es sich um sog. Eigenbelege, in denen u.a. Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, die die Reise ausgeführt hat, und der Betrag anzugeben ist, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG vorgelegten Tankbelege reichen insoweit nicht aus.

Die weitere Rüge des Klägers, das FG habe gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen, lässt die erforderliche Auseinandersetzung vermissen, inwieweit die (angeblich) nicht in die Gesamtwürdigung des FG nach § 96 FGO eingegangenen Bestandteile der Akten ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich waren. Im Übrigen wendet sich der Kläger insoweit im Kern lediglich gegen die Würdigung des FG. Dies rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur wegen einer im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftigen Rechtsfrage in Betracht, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann. An einer revisiblen Rechtsfrage fehlt es, wenn --wie hier-- die Entscheidung des Streitfalls nur von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse abhängt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. März 1997 V B 103/96, BFH/NV 1997, 813). Überdies hat der Kläger mit seinen Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung keine bestimmte Rechtsfrage herausgestellt.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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