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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.11.2007
Aktenzeichen: V B 54/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 68 Satz 1
FGO § 68
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der nach Ergehen des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) erlassene Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2001 vom 13. April 2007 ist gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden. § 68 FGO ist auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde anwendbar (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. März 2003 VII B 153/02, BFH/NV 2003, 1065).

Ergeht während des Verfahrens über eine zulässige, aber unbegründete Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein Änderungsbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen, ist die Vorentscheidung grundsätzlich entsprechend § 127 FGO aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 II B 31/00, BFHE 204, 35, BStBl II 2004, 237; vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566; vom 26. Juli 2006 V B 198/05, BFH/NV 2006, 2112).

Dementsprechend haben beide Beteiligte übereinstimmend die Zurückverweisung beantragt.



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