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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.09.1998
Aktenzeichen: V B 54/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 64 Abs. 1 | |
FGO § 56 | |
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 |
Gründe
I. Aufgrund der Ergebnisse einer beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durchgeführten Betriebsprüfung setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1994 abweichend von den eingereichten Umsatzsteuererklärungen fest. Die Einsprüche gegen die geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen blieben erfolglos.
Daraufhin erhob die damalige Prozeßbevollmächtigte des Klägers, die Steuerberatungsgesellschaft A-mbH, Klage. Die Klageschrift trägt als Unterschrift einen von oben nach unten verlaufenden Strich, der in einen in der Höhe etwa gleichgroßen "Kringel" mündet und waagrecht nach rechts ausläuft.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig mit der Begründung ab, daß sie mangels eigenhändiger Unterschrift des Klägers oder eines Bevollmächtigten unter der Klageschrift nicht schriftlich i.S. des § 64 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben worden sei; bei dem Schriftzug unter der Klageschrift seien keine einzelnen Buchstaben erkennbar. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO komme nicht in Betracht.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führt er aus, daß sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, der zugleich Geschäftsführer der Steuerberatungsgesellschaft A-mbH sei, die Klageschrift unterschrieben habe und diese Unterschriftsform in zahlreichen anderen Gerichtsverfahren als gültig anerkannt worden sei.
Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. 1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO genügt.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist es in der Regel erforderlich, eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage herauszuarbeiten und darzulegen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig ist. Dabei ist insbesondere auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240).
Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen des Klägers nicht. Sie erschöpfen sich --im Stil einer Revisionsbegründung-- in einer inhaltlichen Kritik an der Rechtsauffassung des FG, wonach das prozessuale Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift im Streitfall nicht gewahrt sei. Der Vortrag des Klägers enthält überdies keinen Hinweis darauf, daß die Rechtsansicht des FG in der Rechtsprechung oder in der Literatur umstritten wäre.
Zwar braucht ein Beschwerdeführer ausnahmsweise die Klärungsbedürftigkeit nicht näher zu begründen, wenn diese offensichtlich ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 14. Juni 1996 X B 197/95, BFH/NV 1996, 840). Im Streitfall ist aber der Beschwerdeschrift keine bestimmte Rechtsfrage zu entnehmen, die (möglicherweise) offensichtlich der Klärung bedarf.
2. Der hilfsweise gestellte (wiederholte) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht mangels Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ins Leere.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Ende der Entscheidung
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